27. Dezember 2018

„Jetzt geht’s los“ beim Totschlag

BGH 1 StR 28/18 Urteil vom 29.05.2018

Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, „wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung unmittelbar ansetzt“.

Fehlurteile gibt es leider immer wieder in der deutschen Justiz. Vor allem im Bereich der Versuchsstrafbarkeit tun sich die Gerichte bisweilen schwer, das geltende Recht auch richtig anzuwenden.

Die Folgen eines Fehlurteils im Bereich der Versuchsstrafbarkeit können aufgrund der Straflosigkeit sogenannter Vorbereitungshandlungen und auch aufgrund der unterschiedlichen Strafrahmen einzelner Tatbestände gravierend sein für den Beschuldigten. Nicht selten steht hier dessen Freiheit auf dem Spiel.

Obgleich die Feststellung einer Versuchsstrafbarkeit aufgrund seiner objektiven und vor allem subjektiven Prägungen, also der Vorstellung des Täters im Hinblick auf die Tat, zuweilen Schwierigkeiten bereiten kann, ist es dennoch schlicht unverständlich, zu welchen Fehlurteilen es in diesem Bereich kommt.

In dem jüngst durch den Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt sich dies eindrucksvoll. In dem vorliegenden Fall musste der Bundesgerichtshof dem Landgericht gleich zwei Mal den Weg weisen und hob den Schuldspruch richtigerweise im Hinblick auf einen versuchten Totschlag auf.

Was war passiert?

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem Angeklagten und seinem Arbeitgeber in der Wohnung des Angeklagten zu einem Streit. Der Arbeitgeber schlug dem Angeklagten mit der Faust zwei Mal ins Gesicht. Der Angeklagte geriet hierüber derart in Rage, dass er seine manipulierte Schreckschusswaffe nahm, um seinen Arbeitgeber zu töten. Der Arbeitgeber flüchtete aus der Wohnung durch das Treppenhaus. Der Angeklagte schoss nun von oben durch die geschlossene Wohnungstür, da diese von einem weiteren Anwesenden zugehalten wurde. Er stellte sich hierbei gerade nicht vor, seinen Arbeitgeber durch einen solchen Schuss töten zu können. Vielmehr wollte er mit dem abgegebenen Schuss die Türblockade überwinden.

Die Kugel flog als Querschläger durch das Treppenhaus und verursachte eine Prellmarke bei dem Arbeitgeber, der sich zu diesem Zeitpunkt schon am unteren Treppenabsatz befand und schließlich floh.

Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten dennoch wiederholt unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.

Unmittelbar zu Tat setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst derjenige an, der subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet; dabei muss der Handelnde davon ausgehen, dass in zeitlich-räumlicher Hinsicht keine wesentlichen Zwischenakte bis zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich sind. Diesen Maßstab zugrunde gelegt fehlt es am unmittelbaren Ansetzen, wenn der Handelnde noch ein ganzes Treppenhaus durchqueren muss und lediglich hofft den Fliehenden auf der Straße noch zu finden.

Der verfahrensgegenständliche Schuss im Treppenhaus hingegen scheidet schon mangels Tatentschluss aus, da bei dieser Handlung kein auch nur bedingter Tötungsvorsatz nachweisbar war.

Der Fall zeigt wieder einmal, dass eine kompetente strafrechtliche Beratung und Verteidigung unerlässlich ist. Die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof, also der rechtlichen Überprüfung des Urteils, sollte in solchen Fällen unbedingt genutzt werden. Das Strafverteidigerteam um Dr. Jonas Hennig steht Ihnen nicht nur bei der Revision engagiert und kompetent zur Seite.

Ein Beitrag von Elisa Diaz Macias