Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz und einer Nötigung. Er machte vorbildlich keine Aussage bei der Polizei, sondern wendete sich direkt hilfesuchend an den Rechtsanwalt für Strafrecht Christian Albrecht. Dieser beantrage umgehend Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Vorwurf des Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz und der Nötigung
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Nacktaufnahmen der Anzeigenerstatterin gefertigt und diese veröffentlicht zu haben. Sie habe Nachrichten von verschiedenen Telefonnummern und einem Account auf Facebook erhalten, entsprechende Aufnahmen werden veröffentlicht werden. Inhalt der Nachrichten waren auch Aufnahmen von ihr selbst. Sie beschuldigte daraufhin Verwandte ihres Ehemannes, u.a. meinen Mandanten.
Unser Mandant soll ebenfalls den Vater der Anzeigenerstatterin angerufen haben, um diese dazu zu bewegen, die Anzeige zurückzunehmen.
Die Vorwürfe basierten dabei lediglich auf der Aussage der Anzeigenerstatterin.
Des Einen Komödie ist des Anderen Drama
Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakte wurde eine umfangreiche Schutzschrift erstellt. In dieser wurde dargelegt, weshalb ein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten nicht vorliegt.
Nach Aktenlage ist eine Täterschaft unserer Mandanten nicht nachweisbar. Es kann keine Telefonnummer, von der Nachrichten und Bilder versendet worden sein sollen, ihm zugewiesen werden, noch ist er der Urheber des Facebookaccounts. In der Akte finden sich ferner keinerlei Beweismittel für die Existenz von Nacktaufnahmen der Anzeigenerstatterin, geschweige denn für eine Veröffentlichung dieser.
Das Telefonat zwischen unserem Mandanten und dem Vater, wenn dieses denn stattgefunden hat, wurde nicht aufgezeichnet. Es ist nicht aktenkundig, was genau dort gesprochen wurde. Der Vater wohnt in Syrien und kann so nur erschwert als Zeuge angehört werden.
Kurzum: Ein Familienstreit, der in der Eröffnung eines Strafverfahrens gipfelte.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant ist überglücklich, der Durchführung einer Hauptverhandlung entgangen zu sein.