STRAFRECHT

Nötigung

Der Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB ist äußerst weitgefasst und kann durch eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte erfüllt sein. Nötigungshandlungen werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe sanktioniert. In besonders schweren Fällen, wenn der Täter beispielsweise seine Stellung als Amtsträger missbraucht, liegt der Strafrahmen höher: Bis zu fünf Jahre, mindestens aber sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt hier die Strafe. Taten, die unter den Tatbestand der Bedrohung gem. § 241 StGB fallen, werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Für die Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB kann das Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängen.

 

Was versteht man unter einer Nötigung und wie wird sie von der Bedrohung unterschieden?

Die Nötigung gemäß § 240 StGB wird zum einen durch eine Tathandlung, nämlich die Drohung mit einem empfindlichen Übel oder Gewalt, zum anderen durch die Verwirklichung eines tatbestandlichen Erfolges verwirklicht. Der Taterfolg kann sowohl ein Tun, aber auch die Duldung bestimmter Handlungen oder Unterlassungen seitens des Tatopfers sein.

Dies stellt auch den Unterschied zum Tatbestand der Bedrohung gem. § 241 StGB dar: Während das Tatopfer einer Nötigung durch die Androhung zu einem bestimmten Handeln gezwungen werden soll, wird das Opfer der Bedrohung „lediglich“ mit einem Verbrechen bedroht.

Hierbei sei erwähnt, dass explizit nur die Androhung eines „Verbrechens“, also einer mit einem Jahr Mindestfreiheitsstrafe bedrohten Straftat gemeint ist. Eine angedrohte Körperverletzung muss mithin nicht unbedingt den Tatbestand der Bedrohung erfüllen.

 

Weshalb wird der Vorwurf der Nötigung in der Praxis typischerweise erhoben?

In der Praxis kommt es zu Nötigungshandlungen vorwiegend im Straßenverkehr. Viele sind überrascht, dass bereits zu dichtes Auffahren oder das Betätigen der Lichthupe unter bestimmten Voraussetzungen bereits vom Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB erfasst sein und den Tatbestand der Nötigung verwirklich können. Mit einer genauen Definition beschäftigen sich die juristische Literatur, Rechtsanwälte und Richter seit Dekaden.

 

Unübersichtliche Rechtsprechung bei Nötigungsdelikten

Nicht nur im Schrifttum, sondern auch in der Rechtsprechung finden sich immer wieder unterschiedliche Auffassungen zum Gewaltbegriff als Tatbestandsmerkmal der Nötigung. Besonders kurios ist die sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes: Laut BGH nötigen Teilnehmer einer Sitzblockade auf einer Straße mangels physischen Zwangs nicht die in der ersten Reihe anhaltenden PKW. Eine Nötigung liegt jedoch sehr wohl bezüglich der in zweiter Reihe stehenden Fahrzeuge vor, da diese nicht an der ersten Reihe vorbeifahren können.

Eine solche Auffassung kann bereits von vielen Fachanwälten für Strafrecht nur schwer nachvollzogen werden, umso weniger von juristisch nicht vorgebildeten Personen. Dies zeigt umso mehr, dass jeder gut beraten ist, sich bei dem Vorwurf einer Nötigung der Expertise eines versierten Strafverteidigers zu bedienen. Diese Option sollten Sie spätestens mit dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter nutzen.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig: Kompetenter Ansprechpartner im Strafrecht

Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch als Dozent im Bereich des Strafrechts tätig. Sowohl das hiermit verbundene umfangreiche Präsenzwissen, als auch die ständige Beschäftigung mit aktueller Rechtsprechung stellen für seine Mandanten in nahezu jedem Verfahren einen Vorsprung dar.

Nutzen auch Sie diesen Vorsprung und lassen Sie beim Vorwurf der Nötigung, Bedrohung oder Freiheitsberaubung von Rechtsanwalt Dr. Hennig und seinem Team Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nehmen. Anschließend kann er Ihnen Ihre Verteidigungschancen aufzeigen. Oftmals kann bereits durch einen umfangreichen schriftlichen Antrag eine Anklage und Hauptverhandlung vor Gericht abgewendet werden.

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FAQ

Was bedeutet Nötigung im Strafrecht?

Eine Nötigung gemäß § 240 StGB wird zum einen durch eine Tathandlung, nämlich die Drohung mit einem empfindlichen Übel oder Gewalt, zum anderen durch die Verwirklichung eines tatbestandlichen Erfolges verwirklicht. Der Taterfolg kann sowohl ein Tun, aber auch die Duldung bestimmter Handlungen oder Unterlassungen seitens des Tatopfers sein.

Welche Strafe bei Nötigung § 240 StGB?

Nötigungshandlungen werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe sanktioniert. In besonders schweren Fällen liegt der Strafrahmen höher: Bis zu fünf Jahre, mindestens aber sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt hier die Strafe.

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Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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