Das strafrechtliche Team der Kanzlei unter Leitung von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig vertritt Mandanten in allen Bereichen des Strafrechts bundesweit, vorwiegend im norddeutschen Raum.
In unserer Beitragsreihe „Landgerichtsbezirke“ stellen wir die verschiedenen Landgerichte in Norddeutschland und die dazugehörigen Amtsgerichte vor. Dabei benennen wir bei jedem Gericht stets das dort zuletzt von uns betreute Verfahren einschließlich des Verteidigers und des Tatvorwurfs. Zudem verraten wir natürlich auch, wie das Verfahren ausgegangen ist.
Das Landgericht Stade ist dem Oberlandesgericht Celle untergeordnet:
Landgericht Stade – letztes Verfahren:
- Vorwurf: Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Verteidiger: Rechtanwalt Dr. Jonas Hennig
- Ausgang des Verfahrens: Freispruch
Derzeit ist zudem ein wirtschaftstsstrafrechtliches Umfangsverfahren am Landgericht Stade anhängig, bei dem sowohl Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig als auch Strafverteidiger Christian Albrecht die Verteidigung übernommen haben. Mit dem Prozessauftakt ist Ende des Jahres zu rechnen.
Zum Landgerichtsbezirk Stade gehören die folgenden Amtsgerichte:
Amtsgericht Stade – letztes Verfahren:
- Vorwurf: Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Jonas Hennig
- Ausgang des Verfahrens: Verurteilung zu einer Geldstrafe. Diese Verurteilung wurde mit der Berufung erfolgreich durch Dr. Hennig angegriffen. Am Landgericht Stade folgte der Freispruch.
Amtsgericht Cuxhaven
Amtsgericht Langen
Amtsgericht Otterndorf – letztes Verfahren:
- Vorwurf: Räuberische Erpressung
- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Jonas Hennig
- Ausgang des Verfahrens: Gemäß der Vorgabe des Mandanten und der abgesprochenen Strategie handelte es sich um eine Strafmaßverteidigung mit dem Ziel einer bewährungsfähigen Strafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Dieses Ziel wurde erreicht
Amtsgericht Bremerförde
Amtsgericht Buxtehude
Amtsgericht Tostedt – letztes Verfahren:
- Vorwurf: Handel treiben mit Betäubungsmitteln
- Verteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig
- Ausgang des Verfahrens: Einstellung gegen geringe Auflage nach § 153 a Abs. 2 StPO (keine Eintrag im Führungszeugnis und im Bundeszentralregister)
Amtsgericht Zeven