von: Rechtsreferendarin Nadine Rauschenberger
Unsere Mandantin erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf der Vergewaltigung gem. § 177 StGB. Sie informierte sich über mögliche Konsequenzen und beauftragte umgehend Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig. Der Vorladungstermin wurde durch die Kanzlei abgesagt und Akteneinsicht beantragt.
Der Tatvorwurf
Die Ermittlungsbehörden warfen unserer Mandantin vor, ihre Arbeitskollegin vergewaltigt zu haben.
Sexualstrafrecht hat mit die höchste Falschbeschuldigungsquote!
Unsere Mandantin zeigt sich uns gegenüber völlig erschüttert über die Vorwürfe und beteuerte ihre Unschuld.
Hohe Freiheitsstrafe bei Vergewaltigung!
Bei Vergewaltigung droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Aussage gegen Aussage – Ohne Strafverteidiger, keine Verteidigung möglich!
Das Wort unserer Mandantin stand gegen das des angeblichen Opfers. Weitere Beweismittel existierten nicht! Die Beschuldigte war auf unsere Verteidigung angewiesen! Nur ein versierter Strafverteidiger kann nach Aktenlage argumentieren und mehrstufige Begründungen gegen einen hinreichenden Tatverdacht liefern.
Einstellung dank akribischer Arbeit und sorgfältig begründetem Antrag – der Schlüssel zum Erfolg bei H/T!
Die Ermittlungsakte wurde sorgfältig durchgearbeitet und nach Sichtung der Rechtsprechung und entsprechenden Fachliteratur begründeten wir in einer umfassenden Würdigung der Akte warum nach aussagepsychologischer Analyse die belastende Aussage nicht glaubhaft ist.
Der Antrag wurde mit der Mandantin abgestimmt und an die zuständige Staatsanwaltschaft geschickt. Die Staatsanwaltschaft konnten wir überzeugen und das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Unsere Mandantin war überglücklich. Somit blieb unserer Mandantin ein äußerst langwieriges und extrem belastendes Gerichtsverfahren sowie eine Eintragung in das Zentralregister erspart. Rechtliche Schritte gegen die Anzeigenerstatterin werden geprüft.