von: Rechtsreferendarin Miriam Paschke
Dem Mandanten wurde die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch die Aufnahme und Verbreitung von Bildaufnahmen vorgeworfen. Da der Mandant minderjährig war, war nach Jugendrecht zu entscheiden. Es ging um angebliche Intim-Videos der Exfreundin.
Es bestanden erhebliche Zweifel!
Direkt nach der Verlesung der Anklageschrift und noch vor der Befragung von Zeugen regte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ein Rechtsgespräch an. Ein solches fand sodann zwischen ihm, der Richterin und dem Staatsanwalt statt. In diesem Gespräch überzeugte Dr. Hennig die Richterin sowie den Staatsanwalt davon, dass erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob ein strafbares Verhalten vorliegt; sodass dem Mandanten jedenfalls eine lange Hauptverhandlung erspart werden kann. Er begründete die Zweifel auch damit, dass der Tathergang aufgrund unterschiedlicher Schilderungen der Zeugen schwer nachvollziehbar sei und insbesondere ein Verbreiten von Bildern dem Mandanten nicht nachgewiesen werden könne. Er wies dabei auch darauf hin, dass einige der Zeugenaussagen nach Aktenlage unglaubhaft sind.
Nach Rücksprache mit dem Mandanten stimmten alle Beteiligten einer Einstellung zu. Die Richterin richtete abschließend generelle und berechtigte Worte zum Umgang mit Bildern in sozialen Medien.
Einstellung des Verfahrens
Das Verfahren wurde gem. §§ 45, 47 JGG auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Der Mandant und dessen Mutter waren glücklich und erleichtert über den erfolgreichen und zügigen Abschluss des Verfahrens. Eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt nicht.
Die Verhandlung fand vor Zuspitzung der Corona-Krise statt. Nahezu allen übrigen zeitnahen Gerichtstermine sind aufgrund der Corona-Krise aufgehoben.