von: Rechtsreferendarin Selina Schätzlein
Ein nackter maskierter Mann neben dem Radweg – was wie ein schlechter Film klingt, stellte für unseren Mandanten ein echtes Problem dar, als die Polizei ihn mit dem Vorwurf des Exhibitionismus konfrontierte. Hilfesuchend wandte er sich an die Strafrechtskanzlei H/T Dr. Hennig & Thum, die umgehend die Akten anforderte und seine Verteidigung übernahm.
Nackte Wahrheit
Exhibitionismus als Straftat nach § 183 StGB setzt voraus, dass der Täter von einem anderen Menschen gesehen werden wollte. Wird er lediglich ungewollt dabei erwischt, wie er in freier Natur onaniert, mag das zwar für ihn und sein Gegenüber eine unangenehme Situation darstellen, aber keine Straftat.
Und die Akten zeigten auf, dass die Situation sogar noch günstiger war: Unser Mandant war lediglich wegen DNA-Spuren in der Nähe des Tatortes in Verdacht geraten. Die Zeugin hatte den Täter jedoch anders beschrieben und bei einer Wahllichtbildvorlage ausgesagt, unseren Mandanten nicht zu erkennen. Außerdem war weder ein Strafantrag gestellt worden, noch war die Tat so schwer, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestand. Eine dieser beiden Voraussetzungen muss jedoch vorliegen, damit eine Anklage wegen einer exhibitionistischen Handlung nach § 183 Abs. 1 StGB möglich ist.
Blanke Erleichterung
Mit diesen Argumenten konnte der routinierte Strafverteidiger Dr. Hennig auch die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts schon im Ermittlungsverfahren einzustellen. Unser Mandant war überaus erleichtert, das Verfahren bereits im Anfangsstadium beendet zu sehen, bevor ihm eine weitere Konfrontation mit dem Vorwurf in einer Gerichtsverhandlung sowie eine mögliche Verurteilung drohten.