28.09.2026
WO? Landgericht Kiel
WER? Strafverteidiger Bartsch
DELIKT: Sexueller Missbrauch eines Kindes gem. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts gem. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, dazu jeweils in Tatmehrheit mit der Verbreitung eines kinderpornographischen Inhalts gem. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der zehnfachen Verbreitung jugendpornographischer Inhalte gem. § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie dem zweifachen Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte gem. §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3 StGB
Ergebnis: Wechselseitige Berufungsrücknahme und Erhalt der erstinstanzlich ausgeurteilten Bewährungsstrafe
Unserem Mandanten wurden von der Staatsanwaltschaft zahlreiche Sexualstraftaten, insgesamt fünfzehn einzelne Tathandlungen, vorgeworfen. Schon im Zwischenverfahren gelang es Rechtsanwalt Bartsch gravierende Fehler der Anklageschrift aufzuzeigen, sodass der Eröffnungsbeschluss einen ersten rechtlichen Hinweis enthielt. Es ging um die Frage von Tateinheit und Tatmehrheit. Im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgte auf Anmerkung der Verteidigung frühzeitig ein weiterer rechtlicher Hinweis. Abermals war von der Staatsanwaltschaft fälschlich von einer tatmehrheitlichen Begehung ausgegangen worden. Im weiteren Verlauf gelang es, die Besonderheiten in der Person des Mandanten mit einer äußerst umfangreichen Einlassung zum Ausdruck zu bringen. Letztlich verblieben statt der angeklagten fünfzehn Taten lediglich zehn separate Handlungen. Insoweit überzeugten die Ausführungen der Verteidigung, sodass entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft in erster Instanz eine Bewährungsstrafe ausgeurteilt und der Haftbefehl aufgehoben wurde. Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung Berufung gegen das Urteil eingelegt hatten, ging es vor dem Landgericht Kiel darum die Bewährungsstrafe zu verteidigen. Nach einem durch die Verteidigung initiierten Rechtsgespräch und der Darlegung weiterer, neuer Strafmilderungsgründe konnte die Staatsanwaltschaft von einer wechselseitigen Berufungsrücknahme überzeugt werden, sodass die Freiheit des Mandanten erhalten werden konnte.
