17.02.2025
WO? Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
WER? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
DELIKT: Verbreiten, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie und Jugendpornografie
ERGEBNIS: Einstellung des Verfahrens
Unserem Mandanten wurden Straftaten nach §§ 184b, 184c StGB vorgeworfen. Die halbstaatliche US-amerikanische Agentur NCMEC hatte eine Verdachtsmeldung mit den deutschen Ermittlungsbehörden geteilt, wonach unter einer unserem Mandanten zuzuordnenden IP-Adresse zwei Fotos jugendlicher Mädchen im Rahmen eines pädosexuellen Rollenspiels versenden worden waren. In einer gut begründeten Schutzschrift konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig herausarbeiten, dass nicht nur die Täterschaft unseres Mandanten reine Spekulation war, sondern auch bereits keine strafbaren Inhalte vorgelegen hatten. Dem konnte sich die Staatsanwaltschaft nicht versperren. Antragsgemäß stellte sie das Verfahren ein.