11. Januar 2022 | Defensio-Fälle

Grober Sex ist keine Vergewaltigung

Datum: 11.01.2022

Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig 

Vorwurf: Vergewaltigung 

Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO  

Wo? Staatsanwaltschaft München 

 

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eine Vergewaltigung begangen zu haben. Er soll die Zeugin während des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen festgehalten haben und während des Akts grob vorgegangen sein. Auch der Oralverkehr sei gegen ihren Willen erfolgt. Zudem wirft sie unserem Mandanten vor, sie ein anderes Mal angespuckt, geschubst und in der Wohnung festgehalten zu haben. Die Vorwürfe, die keine sexuellen Handlungen betrafen, waren bereits verjährt. Die Vorfälle lagen 10 Jahre zurück. Zudem konnte in der Schutzschrift herausgearbeitet werden, dass die Aussagen der Zeugin unglaubhaft waren und – selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben den Tatbestand der Vergewaltigung nach alter Rechtslage nicht erfüllten, da es an einem Nötigungselement fehlte. Der Geschlechtsverkehr erfolgte einvernehmlich. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts antragsgemäß ein.