Hehlerei
Defensio Strafverteidiger – an Ihrer Seite beim Vorwurf der Hehlerei
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Tatbestand der Hehlerei
Gem. § 259 StGB ist die Voraussetzung für eine Hehlerei die Existenz einer Sache als Tatobjekt. Diese muss aus einer rechtswidrigen Vortat einer anderen Person stammen. Häufig handelt es sich hierbei um einen Diebstahl oder eine Unterschlagung – vielmals wertvolle Gegenstände wie ein Handy oder Fahrzeuge. Diese Sache muss dann vom Täter („Hehler“) angekauft oder sich bzw. einem Dritten verschafft werden.
Ebenfalls als Hehlerei strafbar ist das Absetzen der Sache, also das Arbeiten als Verkäufer für den Vortäter. Auch vom Tatbestand erfasst ist die reine Absatzhilfe. Dies kann bereits das bloße Anpreisen von Diebesgut sein, welches vom Vortäter (Dieb) selbst verkauft wird.
Beispiel: Absatzhilfe bei Fundunterschlagung
Person A hat ein wertvolles Handy gefunden, gibt dieses jedoch nicht – wozu er verpflichtet wäre ab. Nun möchte er es an die dritte Person D verkaufen. Da diese noch zögert, leistet der Bekannte B ihm Hilfe und sagt zu D: „Mit dem Handy ist alles in Ordnung. Das können Sie guten Gewissens kaufen.“ Daraufhin kauft die D das Handy.
In dem oben genannten Beispiel hat sich A wegen Unterschlagung strafbar gemacht. A hat sich jedoch nicht gleichzeitig wegen Hehlerei strafbar gemacht. Eine Hehlerei gem. § 259 StGB kann nämlich nur vorliegen, wenn „ein anderer“ die betreffende Sache durch eine gegen das Vermögen gerichtete Straftat erlangt hat.
Jedoch hat sich B wegen Hehlerei strafbar gemacht, da er dem A Absatzhilfe geleistet hat. Das bloße Anpreisen der Sache beim Verkauf reicht hierzu aus.
Insbesondere dieses Beispiel verdeutlicht, wie rasch der Tatbestand der Hehlerei gem. § 259 StGB erfüllt sein kann. Die Breite denkbarer Sachverhalte, die unter jene Norm fallen ist groß. Sogar weit größer, als es die landläufige Definition der Hehlerei vermuten lassen würde. Bereits der Kauf eines gestohlenen Gegenstandes erfüllt objektiv den Tatbestand der Hehlerei. Besonders oft haben Händler, die gebrauchte Gegenstände wie beispielsweise Handy oder Antiquitäten verkaufen, zu Unrecht mit dem Vorwurf zu kämpfen. Auch wenn diese oftmals nichts von der Herkunft der Sache wussten, wird zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitet.
Hehlerei – Welche Strafe droht?
Die beim Vorwurf der Hehlerei zu erwartende Strafe beträgt bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei entsprechend wertvollen Gegenständen kann die ausgesprochene Strafe im Wiederholungsfall daher auch über 2 Jahren Freiheitsstrafe liegen. Die Strafe kann dann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
Rechtsprechung: Absatzerfolg erforderlich
Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist bei der Hehlerei ein Absatzerfolg notwendig. Dies git für Taten, die das Absetzen oder die Absatzhilfe als Grundlage haben. Trotz durchgeführter Verkaufsanstrengungen kommt nur noch eine Strafbarkeit wegen versuchter Hehlerei in Betracht, falls der potenzielle Käufer der Sache das Angebot ablehnt.
Oben dargestellte Rechtsprechung zeigt deutlich, dass es beim Vorwurf der Hehlerei auf die Expertise eines versierten Strafverteidigers ankommt. Zudem sind die Verteidigungsmöglichkeiten für den Anwalt im Strafrecht oftmals besser als bei anderen Eigentumsdelikten. Für eine Strafbarkeit kommt es nämlich auch auf den Vorsatz des Hehlers an. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten nachzuweisen, dass er um die Herkunft der Sache wusste bzw. diese für möglich hielt und in Kauf nahm. Hierin kann ein Ansatzpunkt für die Verteidigung liegen, der beim Vorwurf der Hehlerei die Wahrscheinlichkeit für einen Freispruch oder eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erhöht.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht sind einzig und allein Ihnen als Mandanten verpflichtet. Unabhängig von Schuld oder Unschuld werden wir Sie kämpferisch und parteiisch verteidigen. Auch für den Fall, dass Sie sich tatsächlich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, werden wir jede Chance auf eine Einstellung oder einen Freispruch nutzen, wenn diese erfolgversprechend ist.
Sollten Sie eine Vorladung wegen Hehlerei erhalten haben, gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Gleiches gilt bei einer Durchsuchung. Lesen Sie hierzu auch unsere Tipps zum Umgang mit einer Vorladung als Beschuldigter und Verhaltenshinweise im Falle einer Wohnungsdurchsuchung.
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