25. Oktober 2018

Die Strafaussetzung zur Bewährung – Bestätigung der Rechtsprechung des BGH zur Legalprognose

In einem aktuellen Beschluss des BGH vom 28.06.2018 (1 StR 171/18) bestätigt dieser seine bisherige Rechtsprechung zur Strafaussetzung zur Bewährung. In dem vorliegenden Fall wurde auf die erfolgreiche Revision des Angeklagten gegen ein Urteil vom Landgericht München I sowohl der Schuldspruch abgeändert, als auch der Strafausspruch aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten nicht zu Bewährung ausgesetzt worden ist.

Wann bei einer Verurteilung von einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren eine Strafe nicht vollstreckt wird, sondern unter welchen Voraussetzungen sie zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder muss, um die Resozialisierung des Verurteilten zu fördern, ergibt sich aus der Zentralnorm des § 56 StGB. Je nach Höhe der erkannten Strafe unterscheiden sich die Voraussetzungen. Entscheidend ist nach Abs. 1 S. 1, ob sich der Verurteilte „schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird„, wobei als Maßstab der Prognose stets die begründete Erwartung – also nicht die bloße Hoffnung, aber auch keine sichere oder unbedingte Gewähr – heranzuziehen ist.

Dabei spricht man auch von der sogenannten „Sozialprognose“, wobei der gängige Begriff  durchaus nicht ganz präzise ist – nicht das gesamte soziale Verhalten, sondern lediglich das künftige strafrechtliche Verhalten, ist nämlich für die Aussetzungsfrage von Bedeutung.

Zu ihrer Beurteilung sind die Persönlichkeit des Täters, die Tatumstände, sein Vorleben, das Nachtatverhalten, die Lebensverhältnisse und die Wirkung, die die Aussetzung auf den Täter hätte, zu berücksichtigen. Diese vorab zu prüfende, ausschließlich spezialpräventiv zu stellende günstige Legalprognoseist dabei in allen Fällen erforderlich.

Im Rahmen der Revision unterliegt die Überprüfung der tatrichterlichen Aussetzungsentscheidung lediglich einer begrenzten Überprüfung. Dennoch betont der BGH, dass sich selbst unter Berücksichtigung dieses Maßstabes die Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung als durchgreifend fehlerhaft erwies. § 56 Abs. 2 StGB ermöglicht, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Im konkreten Fall stellt der BGH erneut klar, dass sich die Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung dabei nicht ausschließlich auf das Fehlen von besonderen Umständen im Sinne von Abs. 2 StGB stützen darf – wie es das Landgericht getan hat. Vielmehr muss nach ständiger BGH-Rechtsprechung zudem immer die Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden. Diese Frage einer günstigen Prognose kann nämlich auch für die Beurteilung, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, bedeutsam sein. An diesen Anforderungen ändert sich grundsätzlich auch nichts dadurch, dass eine weitere, nicht aussetzungsfähige Gesamtstrafe verhängt worden ist.

 

Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Carla Kohl