27. September 2020

„Containern“ bleibt strafbar!

von: Rechtsreferendar

 

Zwei Studentinnen, die diverse Lebensmittel aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarkts entwendet hatten, haben sich vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung wegen Diebstahls gewehrt. Die mitgenommenen Lebensmittel seien nach wie vor „fremd“ gewesen und nicht herrenlos. Die Strafbarkeit des Containerns wird oftmals kritisiert – insbesondere widerspreche es dem erklärten Ziel der Bundesregierung, Lebensmittelverschwendung zu stoppen.

 

Containern = Diebstahl

Einen Diebstahl (§ 242 StGB) begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos oder eigentumsunfähig ist. Die Fremdheit richtet sich nach den zivilrechtlichen Regelungen des Eigentumserwerbs. Herrenlos und damit nicht fremd sind Sachen, an denen nie Eigentum bestanden hat, wie etwa an wilden Tieren. Hat der Eigentümer eine Sache hingegen verloren oder vergessen, so wird diese nicht herrenlos, da lediglich der Gewahrsam, nicht aber das Eigentum an der Sache verloren geht. Nicht fremd sind zudem aufgegebene Sachen, wie beispielsweise Hausmüll.

Der Supermarkt gibt sein Eigentum an den Lebensmitteln nicht auf!

Die Studentinnen hatten Lebensmittel aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarkts entwendet. Sie trugen vor, es liege eine Eigentumsaufgabe (Dereliktion § 959 BGB) durch den Supermarkt vor. Die Lebensmittel seien daher nicht „fremd“, sondern herrenlos geworden. Das BVerfG hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die strafrichterliche Beweiswürdigung. Die Strafgerichte wiederum hatten insbesondere das Verschließen als Zeichen für den Willen des Unternehmens, Eigentümer bleiben zu wollen, gewertet.

Bleibt das so?

Wenn Containern straflos werden soll müsste der Gesetzgeber entweder eine Ausnahme in den Tatbestand des Diebstahls integrieren oder den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff neu fassen.

Haben auch Sie Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten, weil Ihnen ein Diebstahl im Zusammenhang mit Containern vorgeworfen wird? Zögern Sie daher nicht, sich an die H|T Strafverteidiger zu wenden.