STRAFRECHT

Diebstahl Strafe

Der Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB gehört mit seinen unterschiedlichen Qualifikationen zu den gängigsten Straftatbeständen. Wohl etliche Personen erhalten jeden Tag in Deutschland eine Anzeige wegen Diebstahls. Die gewöhnlichste Erscheinungsform ist hierbei der Ladendiebstahl. Der Diebstahl ist den Eigentumsdelikten zuzuordnen und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.

 

Schnelle Hilfe bei Anzeige oder Vorladung im Bereich Diebstahl

Der weitreichende Rahmen für die Strafe bei Diebstahl spricht bereits für sich: Eine seriöse Prognose, mit welcher Strafe bei einer Anzeige wegen Diebstahls zu rechnen ist, kann ohne vorherige Akteneinsicht nicht abgegeben werden. Für Täter, die erstmalig eine Anzeige wegen Diebstahls erhalten haben, kann ein Ermittlungsverfahren mit der Einstellung des Verfahrens enden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es sich um Diebstahl im geringen Umfang (zum Beispiel im Falle eines Ladendiebstahls) handelt, oder weil gegebenenfalls eine Auflage geleistet wurde.

Bei mehreren Diebstählen und entsprechenden Vorstrafen kann hingegen eine Freiheitsstrafe als Strafe im Raum stehen. Dies gilt auch, wenn es sich „nur“ um wiederholten Ladendiebstahl handelt. Besteht auf einen Freispruch keine Aussicht, kann auf eine Geldstrafe als Strafe oder eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe als Strafe hingewirkt werden.

Ferner sollte auch der Vorwurf eines vermeintlichen „Bagatell-Diebstahls“ ernst genommen werden: Bei Diebstahlsqualifikationen können rasch nicht bewährungsfähige Freiheitsstrafen drohen. Denkbare Qualifikationen bei einer Anzeige wegen Diebstahls sind zum Beispiel:

  • Bandendiebstahl
  • Wohnungseinbruchsdiebstahl
  • Einbruchsdiebstahl
  • besonders schwerer Fall des Diebstahls

Dies gilt unabhängig vom Wert der gestohlenen Sache, also auch bei einem Ladendiebstahl preisgünstiger Ware. In solchen Fällen kann je nach Ausgangslage ein Freispruch oder eine Einstellung das Ziel der Strafverteidigung sein, um eine Strafe zu vermeiden. Eine Anzeige wegen Diebstahls sollte daher immer ernst genommen werden.

 

Ladendiebstahl: Abgrenzung zu anderen Straftaten

Unter dem Straftatbestand des Diebstahls kann sich auch jeder juristische Laie etwas vorstellen. Entgegen der landläufigen Meinung ist die Abgrenzung des Diebstahls gemäß § 242 StGB zu anderen Eigentumsdelikten tatsächlich oftmals schwierig. Denkbar sind meist auch ein Betrug gemäß § 263 StGB, die milder bestrafte Unterschlagung gemäß § 246 StGB oder gar eine straflose Gebrauchsanmaßung. Insbesondere bei Eigentumsdelikten in Modegeschäften oder Supermärkten ist fraglich, ob ein Ladendiebstahl oder ein Warenbetrug vorliegt. Gerade bei schwer in die vorgenannten Straftaten einzuordnenden Sachverhalten ist die strafrechtliche Bewertung eines Fachanwalts für Strafrecht unabdingbar. Hieraus können sich auch Verteidigungschancen ergeben, die darauf abzielen kann, eine Strafe gänzlich zu vermeiden.

 

Was kennzeichnet den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB?

Der Tatbestand des Diebstahls wird nicht allein durch die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache verwirklicht. Hinzukommend muss Enteignungsvorsatz nachgewiesen werden. Dies ist der Vorsatz, den ursprünglichen Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung zu verdrängen. Außerdem ist Aneigungsabsicht, also das Vorhaben, sich die Sache oder ihren Wert einzuverleiben, Voraussetzung für einen Diebstahl. Oftmals kann dieser Beweis nicht geführt werden. Beispielsweise nehmen Ladendetektive oft vorschnell an, es handele sich um einen Ladendiebstahl, wenn Kunden Waren in die eigene Tasche einstecken. Obwohl die Person beabsichtigt hatte, die Ware zu bezahlen, wird dann nicht selten vorschnell eine Anzeige wegen Diebstahls erstattet.

Hierbei ist auch nicht von Belang, wie wertvoll das Gut des Diebstahls tatsächlich ist. Häufig sind jedoch wertvolle Gegenstände wie PKW oder Smartphones Objekt eines Diebstahls. Den Tatbestand des „Mundraubes“ bei Lebensmitteln im Supermarkt gibt es nicht. Das Mitnehmen oder der direkte Verzehr von Lebensmitteln im Supermarkt fällt grundsätzlich unter den Tatbestand des Diebstahls, sofern kein Einverständnis hierzu vorliegt („Ladendiebstahl“).

Die „Wegnahme“ ist als Aufhebung fremden, Begründung neuen Gewahrsams definiert. Dieser neue Gewahrsam muss nicht unbedingt beim Täter liegen. „Gewahrsam“ ist die von einem natürlichen Willen getragene Herrschaftsgewalt über die Sache. So kann bei bestimmten Sachen bereits beim bloßen Ergreifen mit der Hand oder dem Verbringen in eine Hosentasche ein Ladendiebstahl verwirklicht sein. Der Jurist spricht bei fremder Gewahrsamssphäre (z.B. Supermarkt) von einer „Gewahrsamsenklave“.

Bei Ladendiebstählen werden Kassierer oder Ladendetektive zumeist erst bei Verlassen des Geschäfts tätig. Zwar ist das Einstecken von Diebesgut, z.B. in einen Rucksack, bereits eine Wegnahme, ein Enteignungs-/Aneignungsvorsatz könnte allerdings kaum bewiesen werden: Die jeweilige Person könnte bei einem frühen Eingreifen einwenden, sie hätte die Ware lediglich zur Kasse transportieren und dort bezahlen, jedoch keinen Diebstahl begehen wollen. Wird die Person hingegen nach dem Verlassen des Kassenbereichs ohne Bezahlung der Sache ergriffen, ist dieser Einwand in der Regel nicht mehr glaubhaft und das Personal fertigt eine Anzeige wegen Diebstahls.

 

Wo bestehen bei einer Anzeige wegen Diebstahls Ansatzpunkte für einen Strafverteidiger, um eine Strafe zu vermeiden?

Zum einen kann – wie oben bereits erwähnt – die Verteidigung eines Diebstahls auf eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringe der Schuld abzielen. In einem solchen Fall kommt es nicht zu einer Strafe. Im Idealfall ist die Täterschaft oder der Vorsatz bei einem Diebstahl nicht nachweisbar. Zum anderen kann auch eine Einstellung oder ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB angestrebt werden. Auch hier bliebe eine Strafe aus. Dies ist aussichtsreich, wenn der Mandant z.B. bei Ladendiebstahl an einer Kleptomanie leidet und sein Handeln zum Zeitpunkt der Tat nicht kontrollieren konnte. Durch schriftlichen Antrag kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht durch die Verteidigung zur Einholung eines entsprechenden Gutachtens aufgefordert werden. In vielen Fällen kann auch bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung mangels Tatverdachts durch umfangreiche schriftliche Anträge erwirkt werden.

 

Diebstahlsqualifikation: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Der Strafrahmen des besonders schweren Diebstahls gemäß § 243 StGB beträgt bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Bedeutende im § 243 StGB aufgeführte Varianten sind das Einbrechen oder Einsteigen in Geschäftsräume (Nr. 1), der Diebstahl besonders gesicherter Gegenstände (Nr. 2) oder der gewerbsmäßige Diebstahl (Nr. 3).

Hierbei handelt es sich um Regelbeispiele. Das bedeutet, dass ein Gericht trotz Vorliegen der oben genannten Beispiele nicht unbedingt von einem besonders schweren Fall ausgehen muss. Genauso kann das Gericht auch trotz der Nichterfüllung eines Regelbeispiels einen unbenannten besonders schweren Fall annehmen. Hier gilt es für den Strafverteidiger, durch geschickte Argumentation und umfangreiche Würdigung der Gesamtumstände dafür zu sorgen, dass das Gericht bei der Verurteilung lediglich einen einfachen Diebstahl zugrunde legt.

 

Qualifikationen bei Diebstahl: Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, Diebstahl mit Waffen

Bei einem Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erwarten. Da die Bande sowohl durch den Zusammenschluss mindestens dreier Personen, als auch durch eine Bandenabrede definiert wird, liegt hier eine der Hauptchancen einer koordinierten Verteidigung.

Bei einer Anzeige wegen Bandendiebstahls ist nicht nur ratsam, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder der Beschuldigten einen Verteidiger erhält. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig, Strafverteidiger Christian Albrecht  und ihr Team sind aufeinander eingespielt und in derartigen Verfahrenskonstellationen geübt, sodass eine perfekte Kommunikation zwischen allen Verteidigern sichergestellt ist.

Der Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird ebenfalls mit einer besonders hohen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren geahndet. Tatort muss hierbei zwingend ein privates Wohnobjekt sein. In diesem Fall sollte bei einer Anzeige wegen Diebstahls umgehend ein Anwalt für Strafrecht kontaktiert werden.

Genauso hart ist die Strafe bei einer Anzeige wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Anders als ein juristischer Laie möglicherweise zunächst annehmen würde, sind vom Begriff „Waffe“ nicht nur Pistolen, Gewehre oder Messer erfasst: Jeder Gegenstand, dessen Bestimmung in dem Angriff oder der Verteidigung liegt und objektiv gefährlich ist, subsumiert der Jurist unter den Begriff „Waffe“. Besonders schwierig ist die Definition des – ebenfalls im § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten – gefährlichen Werkzeugs. Sowohl in der juristischen Literatur als auch in diversen Urteilsbegründungen ist dieser Begriff umstritten. Da es hierbei nicht nur auf das Verletzungspotenzial des Werkzeugs, sondern auch auf die Vorstellung des Täters ankommt, bestehen hier häufig aussichtsreiche Ansatzpunkte für die Strafverteidigung.

Ebenfalls im Bereich des Verbrechens (Strafe mindestens ein Jahr) bewegt sich der Wohnungseinbruchdiebstahl. Gem. § 244 Abs. 4 StGB ist hierfür Voraussetzung, dass in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung eingebrochen wird. Die maximale Strafe beträgt 10 Jahre. Regelmäßig stehen bei Wohungseinbruchsdiebstählen Freiheitsstrafen im Raum, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Auch hier ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Ihnen ein Verteidiger zur Seite gestellt wird (Pflichtverteidiger). Nutzen Sie beim Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls die Möglichkeit, sich ihren Verteidiger selbst zu wählen!

 

„Ich habe eine Anzeige wegen Diebstahls bekommen. Was soll ich tun?“

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:
„Folgen Sie bei einer Anzeige wegen Diebstahls niemals einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter. Selbst für den Fall, dass Sie unschuldig sind, ist das Schweigen gegenüber den Ermittlungsbehörden besonders wichtig. Jedes Wort gegenüber der Polizei kann Chancen für Ihre Strafverteidigung zunichte machen. Auch wenn es sich „nur“ um eine Anzeige wegen Ladendiebstahls handelt, sollten Sie den Vorwurf keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Bei Vorliegen einer Qualifikation kann bei einer Anzeige wegen Diebstahls rasch eine Freiheitsstrafe als Strafe ausgesprochen werden.“

Lesen Sie hierzu auch unseren Leitfaden zum Umgang mit einer Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei. Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht. H/T Strafverteidiger haben viel Erfahrung mit der Verteidigung beim Fall der Anzeige wegen Diebstahls.

Vereinbaren Sie jederzeit einen persönlichen Termin für ein vertrauliches Erstgespräch: Jetzt Kontakt aufnehmen!

Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
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  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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