von: H/T Rechtsanwälte
Unsere Mandantin erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf einer Körperverletzung. Sie wendete sich hilfesuchend an die Strafrechtskanzlei H/T Dr. Hennig & Thum. Umgehend erhielt sie einen Termin bei Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig. Der Vorladungstermin wurde abgesagt und Akteneinsicht beantragt.
Vorwurf Körperverletzung – was droht?
Die Ermittlungsbehörden warfen unserer Mandantin vor, ihren Nachbarn vorsätzlich körperlich misshandelt zu haben. Ihr Nachbar behaupte, sie habe ihm seinen Ellenbogen ohne Grund in den Bauch gerammt. Der Strafrahmen für eine Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch beträgt Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Aussageanalyse führt zu Erfolg
Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte akribisch durchgearbeitet. Wir konnten begründen, dass die Aussage des Nachbarn widersprüchlich und unplausibel ist. In einer gut begründeten Schutzschrift wurde dargelegt, dass von einem lügenden Belastungszeugen ausgegangen werden muss. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren gegen die zu unserer Überzeugung unschuldige Mandantin ein.