von: Rechtsreferendarin Viki Dembovski
Unserem Mandanten wurde eine Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten vorgeworfen. Er entschied sich für eine umfassende Verteidigung und beauftragte Fachanwalt für Strafrecht Albrecht von der Strafrechtskanzlei H/T Dr. Hennig & Thum. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen auf dem Schulhof eine Gewaltandrohung mitgeteilt zu haben. Doch selbst seine Mitschüler und der Schulsozialarbeiter haben die Androhung als nicht ernstzunehmend eingestuft.
Achtung: Aus einem bloßen Scherz kann schnell ernst werden!
Das Androhen von Straftaten ist in der heutigen Zeit ein sensibles Thema. Solche Aussagen sollten auf keinen Fall verharmlost werden, doch muss auch nicht bei jedem unangemessen Ausruf das Strafrecht bemüht werden.
Strafmaß: bis zu drei Jahren Haft für die Störung des öffentlichen Friedens
Bei einer Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 Abs. 1 StGB reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Haft.
Einstellung dank akribischer Arbeit und sorgfältig begründetem Antrag – der Schlüssel zum Erfolg bei H/T
Nach Akteneinsicht begann die Arbeit mit der Ermittlungsakte. Zunächst wurde der genaue Sachverhalt nach Aktenlage ermittelt. Danach wurde akribisch durch eine saubere juristische Argumentation die Unschuld unseres Mandanten dargelegt. Eine Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls lag durch den angeblichen Ausruf des Mandanten nicht vor. Auch war unserem Mandanten zu keinem Zeitpunkt bewusst, dass diese ernst genommen werden könnte und er damit Unrecht begeht. Der Antrag wurde mit dem Mandanten abgestimmt. Die Staatsanwaltschaft konnten wir mit unserer Argumentation überzeugen: Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde antragsgemäß eingestellt. Es bleibt zu hoffen, dass nicht jeder jugendliche Scherz ein Ermittlungsverfahren auslöst.