Die Wohnung unseres Mandanten wurde von den Ermittlungsbehörden durchsucht, weil dieser wegen Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz angezeigt worden war. Er wendete sich hilfesuchend an die Strafrechtskanzlei H/T Dr. Hennig & Thum. Strafverteidiger Albrecht beantragte umgehend Akteneinsicht.
Der Tatvorwurf
Die Polizei warf unserem Mandanten vor, einen im Feuerwehr- und Rettungsdienst üblichen Meldeempfänger beschafft und dergestalt umprogrammiert zu haben, dass er damit nicht nur die für ihn im Rettungsdienst relevanten Nachrichten, sondern auch alle anderen Meldungen empfangen könne. Dies ist tatsächlich strafbar.
Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte akribisch durchgearbeitet. In einem ersten Schritt wurden alle Indizien und scheinbaren Indizien nach Aktenlage zusammengestellt. In einem zweiten Schritt wurde ausführlich mit Rechtsprechung und Fachliteratur begründet, weshalb ein Tatnachweis nicht geführt werden kann. Insbesondere wurde dargelegt, dass bei der Hausdurchsuchung der fragliche Meldeempfänger nicht gefunden werden konnte. Ebenso fand sich nicht ein einziger Zeuge, der unseren Mandanten jemals mit einem solchen manipulierten Gerät gesehen hatte. Nach Abstimmung mit dem Mandanten wurde die sog. Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt.
Fachanwalt für Strafrecht Albrecht erwirkt die Einstellung des Verfahrens
Die Staatsanwaltschaft lenkte ein und stellte das Verfahren antragsgemäß mangels Tatverdacht ein. Der Mandant ist überglücklich und kann nun seiner Tätigkeit im Rettungsdienst nachgehen.