22. August 2018

Wirtschaftsstrafrecht: Aktuelle BGH-Entscheidung zur Strafzumessung bei der Untreue: BGH 2 StR 416/16

Mit Urteil vom 14. März 2018 hat der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) u.a. entschieden, dass keine Übertragung der im Steuerstrafrecht entwickelten Grundsätze zur Höhe des hinterzogenen Betrags auf den Straftatbestand der Untreue stattfinden kann.

 

In dem Ausgangsverfahren wurden drei von vier Angeklagten wegen eines besonders schweren Falles der Untreue zu Bewährungsstrafen verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten einen Vermögensschaden im siebenstelligen Bereich billigend in Kauf genommen haben. Mit ihrer Revision hatte die zuständige Staatsanwaltschaft eine Strafschärfung gegenüber dem landgerichtlichen Urteil verfolgt. Sie argumentierte, dass für die Strafzumessung die Rechtsprechung des BGH in Fällen der Steuerhinterziehung auf die Untreue zu übertragen sei. Diese Rechtsprechung bemisst der Höhe des Hinterziehungsbetrags besondere Bedeutung bei und trifft pauschale Vorgaben: bei sechsstelligen Beträgen soll die Verhängung einer Geldstrafe nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich sein, bei Beträgen in Millionenhöhe sogar eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe (zwei Jahre oder weniger) nur ausnahmsweise erfolgen.

 

Zurecht lehnte der BGH diese Rechtsfortbildung ab Fälle der Steuerhinterziehung sind regelmäßig gleich gelagert, d.h. es liegt ein gleichförmiges Tatbild vor. Nur dann ist eine derartige Pauschalisierung von Strafzumessungsregeln überhaupt in Betracht zu ziehen – wenn auch immer noch bedenklich. Der Tatbestand der Untreue ist jedoch sehr vielfältig und auf eine Vielzahl von Lebenssachverhalten anwendbar. Es wäre verfehlt, die Gerichte hier in der Findung einer angemessenen Strafe durch derlei Vorgaben einzuengen. Die Höhe des Vermögensschadens ist ein zu bedenkender Faktor, aber eben auch nicht der einzige. Das Aufzeigen aller ansonsten zu beachtenden Milderungsgründe ist regelmäßig ein wichtiger Auftrag der Strafverteidigung.

 

Ein Beitrag von Rechtsreferendar Felix Wagner

 

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