Bis ins 19. Jahrhundert sprachen Juristen Recht, die aus der Oberschicht kamen und von Fürsten und Königen eingesetzt wurden. Als Ausdruck unserer Demokratie wurden ihnen seit 1848 Laienrichter zur Seite gestellt. Die Urteile „Im Namen des Volkes“ sollten auch tatsächlich vom Volk mitbestimmt werden.
Seit dem zweiten Weltkrieg existiert das Schöffenamt in seiner heutigen Form.
Wer kann Schöffe werden?
Wie wird eine Person jedoch Schöffe? Die Wahl zum Schöffen ist in den §§ 31 – 43 GVG geregelt: Schöffen werden, basierend auf einer Liste, die die Gemeindevertretung beschlossen hat, von einem Ausschuss am Amtsgericht für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wahl des Schöffen kommen ausschließlich deutsche Staatsangehörige im Alter zwischen 25 und 70 Jahren zur Wahl. Von Paragraphen, Plädoyers und juristischen Feinheiten brauche bzw. sollen Sie keine besonderen Kenntnisse haben. Denn Schöffen sollen nach Bauchgefühl und Menschenverstand urteilen. Eine Ablehnung des Schöffenamtes ist nur nach den in § 35 GVG abschließend normierten Grundsätzen möglich.
Doch genau dies birgt eine große Gefahr: Da es zu wenig „Freiwillige“ gibt, bedienen sich die Gemeindeversammlungen einfach des Melderegisters. So werden möglicherweise extremistische, drogenabhängige oder völlig desinteressierte Personen in die Liste aufgenommen.
Stimmen der Schöffen wiegen bei Urteilsfindung genauso schwer wie die der Berufsrichter
Schöffen können mithin ein Risiko bedeuten. Bei der Abstimmung über Schuld und Unschuld zählt ihre Stimme genau so viel wie die des Berufsrichters oder der Berufsrichter. An Amtsgerichten urteilt ein Berufsrichter gemeinsam mit zwei Schöffen; dort können die Laien den Juristen sogar überstimmen.
Vor diesem Hintergrund gibt es in der Richterschaft und Anwaltschaft Stimmen, die gegen das Institut des Laienrichters sind. Sie halten es für zu aufwendig, zu teuer und zu gefährlich, Laien mit der Rechtsprechung zu betrauen.
Problem: Laienurteile möglicherweise gefühlsgeleitet
Auch bei Strafverteidigern sind die Laienrichter nicht unumstritten. So sind ihnen der Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens, wie z.B. der „in dubio pro reo“-Grundsatz, nicht unbedingt bekannt, was dazu führen kann, dass bereits weit vor Abschluss der Beweisaufnahme der Fall für den Schöffen entschieden ist. Auch das Aussehen oder Verhalten des Angeklagten („der sieht ja schon aus wie ein Straftäter“), die Straftat an sich oder der Druck durch Medien können insbesondere bei unerfahrenen bzw. unsicheren Schöffen dazu führen, dass Fehlurteile durch Laienrichter verursacht werden.
Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Sarah Pedersen