11. April 2018

Ex-SS-Mann Gröning verstirbt nach Ablehnung des Gnadengesuchs

Am 15. Juli 2015 wurde der Ex-SS-Mann Oskar Gröning vom Landgericht Lüneburg wegen Beihilfe zum Mord gemäß §§ 211, 27 StGB in 300.000 Fällen zu vier Jahren Haft verurteilt. Der von Journalisten „Buchhalter von Auschwitz“ genannte frühere Freiwillige der Waffen-SS hatte eingeräumt, in dem Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz Geld aus dem Gepäck der Verschleppten gezählt und weitergeleitet zu haben.

Auf die Revision hin bestätigte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das Urteil im September 2016.

Der Verteidiger hatte über mehrere Instanzen hinweg einen Haftantritt zu verhindern versucht und vorgebracht, der Verurteilte sei nach Auffassung eines Sachverständigen mit seinen 96 Jahren nicht mehr haftfähig.

Die Karlsruher Richter führten allerdings aus, dass schwere Gesundheitsgefahren derzeit nicht erkennbar seien; zudem könnten Beeinträchtigungen durch medizinische Vorkehrungen im Gefängnis Rechnung getragen werden. Ansonsten könnte Grönings Haft jederzeit unterbrochen werden, sollte sich sein Zustand tatsächlich verschlechtern.

Nunmehr stellte Gröning ein Gnadengesuch, welches von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Anfang März wurde dann ein weiteres Gnadengesuch bei der niedersächsischen Justizministerin eingereicht. Hierüber sollte bis Ende der elften Kalenderwoche entschieden werden. Gröning starb allerdings nach Mitteilung seines Anwalts am Freitag den 09.03.2018 im Alter von 96 Jahren.

Dass der Ex-SS-Mann Gröning überhaupt verurteilt werden konnte, ist einem, sich fast über 30 Jahre erstreckenden Rechtsstreit der deutschen Politik zu verdanken. Nach Ende des zweiten Weltkriegs war die gesetzliche Verjährungsfrist auf 20 Jahre festgesetzt. Bei Bestand dieser Fristen hätte Gröning heute nicht verurteilt werden können. Der Ablauf der Verjährungsfrist stellt nämlich ein absolutes Verfahrenshindernis dar. So wurden dann vor dem Hintergrund der Sühne und Strafe von NS-Verbrechen die Verjährungsfristen sukzessive verlängert. Im Jahre 1969 wurde die Verjährungsfrist durch Gesetzesänderung auf 30 Jahre angehoben. Letztendlich beschloss der Deutsche Bundestag am 03.07.1979 mit 255 zu 222 Stimmen die Verjährung für Mord und Völkermord gänzlich aufzuheben.