ABLAUF DES STRAFVERFAHRENS

Berufung Strafrecht

Zweite Chance: Berufung im Strafrecht

Die Hauptverhandlung ist beendet, der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt? Damit ist das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen. Jedes Urteil am Amtsgericht ist grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar, § 312 StPO.

Häufig gibt es gute Gründe dafür, in Berufung zu gehen. Möglicherweise finden sich neue Beweise, die zur Entlastung beitragen. In vielen Fällen ist der Verurteilte jedoch auch schlichtweg mit der Auswertung der Beweise durch das Gericht oder mit der Art und Höhe der Strafe nicht zufrieden.

 

Das Verschlechterungsverbot

„Wie hoch ist das Risiko einer Berufung im Strafrecht?“

„Kann ich schlimmstenfalls eine noch höhere Strafe bekommen, wenn ich in Berufung gehe?“

Dies sind Fragen, die Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig häufig gestellt werden. Gemäß § 331 I StPO gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Das Urteil darf demnach grundsätzlich nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn er Berufung eingelegt hat. Jedoch muss stets beachtet werden: Auch die Staatsanwaltschaft kann in Berufung gehen. Legt auch die Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten Berufung ein (z.B. weil sie das Urteil für zu milde hält), ist eine Verschlechterung möglich.

 

Frist für die Einlegung der Berufung

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche. Hierbei ist zu beachten: Die Frist beginnt nicht – wie es eigentlich sinnvoll wäre – mit der Zustellung des Urteils inklusive Urteilsbegründung. Die einwöchige Frist läuft nämlich bereits ab der Verkündung des Urteils, also in der Regel dem letzten Tag der Hauptverhandlung. Sollten Sie in erster Instanz verurteilt worden sein und in Berufung gehen wollen, ist also Eile geboten: Kontaktieren Sie dann sofort einen Strafverteidiger!

Sollten Sie zur Einlegung der Berufung Dr. Hennig und sein Team mandatieren wollen, weisen Sie bitte unbedingt bereits am Telefon darauf hin, wenn die Berufungsfrist bereits läuft! Auch bevor ein persönliches Erstgespräch stattgefunden hat, können wir für Sie fristgerecht Berufung einlegen. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Rechtsanwalt Albrecht sind anschließend an den Standorten Lüneburg, Hamburg, Kiel, Lübeck und Hannover in der Regel sehr kurzfristig für ein persönliches Gespräch verfügbar.

 

Alternative zur Berufung: Sprungrevision

Alternativ zur Berufung kann gegen ein amtsgerichtliches Urteil auch Revision eingelegt werden, eine sogenannte Sprungrevision. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, zunächst Berufung einzulegen und erst im Nachhinein bei Erhalt der Urteilsbegründung das Rechtsmittel zu ändern, also als Revision weiterzuführen. Dies ist ratsam, wenn das Urteil offensichtliche Rechtsfehler erhält. Der Vorteil besteht dann darin, dass im Erfolgsfalle eine neue Verhandlung am Amtsgericht stattfindet. Bei erneuter Verurteilung steht dann auch „im zweiten Anlauf“ erneut das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung. Ihr Anwalt im Strafrecht kann Sie diesbezüglich beraten, ob eine Berufung oder eine Sprungrevision aussichtsreicher ist.

 

Dauer der Berufung im Strafrecht?

Sie wollen die Dauer der Berufung im Strafrecht erfahren? Diese Aussage wird am besten individuell getroffen. Treten Sie mit uns in Kontakt und wir informieren Sie gerne umfassend zu ihren Fragen.

 

Letzte Chance Berufung: Mandatierung nur für Urteilsanfechtung?

Bedenken Sie: Ist das Urteil aus Ihrer Wahrnehmung falsch, da Sie unschuldig sind und z.B. das Gericht relevante Beweise nicht ausreichend gewürdigt hat, ist die Berufung mitunter die letzte Chance! Nach der Einlegung der Berufung erfolgt die Berufungshauptverhandlung am Landgericht. Sollten Sie dann vom Landgericht wieder verurteilt werden, steht das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr zur Verfügung! Es kann dann nur noch Revision eingelegt werden.

Das Revisionsverfahren unterscheidet sich jedoch ganz wesentlich von der Berufung. In der Berufung können nämlich auch neue Tatsachen vorgebracht werden (z.B. ein Zeuge, der den Vorfall beobachtet hat, ist beim letzten Mal nicht gehört worden). Zudem findet eine komplett neue Beweisaufnahme statt. Das Verfahren geht sozusagen „einmal von vorne wieder los“.

Zeugen, die nicht die Wahrheit gesagt haben, können in der Berufung beispielsweise nochmals kritisch befragt werden. All dies ist im meist schriftlichen Revisionsverfahren nicht mehr möglich. Hier kann das Urteil nur noch in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht überprüft werden. Neue Tatsachen spielen also überhaupt keine Rolle. Sollten Sie z.B. mit der Arbeit Ihres bisherigen Verteidigers in erster Instanz unzufrieden gewesen sein, ist die Einlegung der Berufung also der beste Zeitpunkt, den Anwalt zu wechseln.

Auch wenn Sie am Amtsgericht bisher ohne Anwalt oder durch einen anderen Strafverteidiger verteidigt gewesen sind, können Sie Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder Fachanwalt für Strafrecht Albrecht gerne auch gezielt für die Berufung mandatieren. Dies gilt auch, wenn bereits Berufung eingelegt ist. Nach Durchsicht des erstinstanzlichen Urteils, was kurzfristig möglich ist, stehen wir Ihnen für eine unverbindliche Erstberatung zu der Frage, ob eine Weiterführung der Berufung sinnvoll ist, jederzeit zur Verfügung. Vereinbaren Sie jederzeit einen persönlichen Termin für ein vertrauliches Erstgespräch: Kontakt.

Themenübersicht Ablauf des Strafverfahrens

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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