Gegen welche Urteile ist eine Revision im Strafverfahren möglich?
Die Revision ist statthaft gegen erstinstanzliche Urteile eines Landgerichts oder eines Oberlandesgerichts. In beiden Fällen ist die Revision im Rahmen des Instanzenzugs das einzige Rechtsmittel, das zur Aufhebung des Urteils führen kann. Revisionsgericht ist in diesen Fällen stets der Bundesgerichtshof in Strafsachen in Karlsruhe und Leipzig.
Daneben kann auch im Wege der Sprungrevision (§ 335 StPO) gegen amtsgerichtliche Urteile vorgegangen werden. Revisionsgericht ist das Oberlandesgericht (zum Beispiel in Hamburg). In diesen Fällen ist durch einen versierten Strafverteidiger nach Prüfung des Urteils und der Akte zu entscheiden, ob die Berufung oder die Revision das Mittel der Wahl ist. Die Berufung ist anders als die Revision eine zweite Tatsacheninstanz, das heißt es findet in der Berufungshauptverhandlung eine erneute Beweisaufnahme, ggf. mit Zeugen, statt. Gegen Berufungsurteile des Landgerichts (kleine Strafkammer) ist indes keine erneute Berufung, sondern nur die Revision statthaft. Auch hier ist stets ein Oberlandesgericht für die Revision zuständig.
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Themenübersicht Revisionsrecht
- Revision – ein schriftliches Verfahren
- Expertise: Strafverteidiger Dr. Hennig im Revisionsrecht
- Welche Fristen sind bei einer Revision zu beachten?
- Was wird bei einer Revision überprüft?
- Gegen welche Urteile ist eine Revision im Strafverfahren möglich?
- Wie ist der Ablauf des Revisionsverfahrens?
- Wie entscheidet das Revisionsgericht?
- Was kostet eine Revision?