Sexueller Missbrauch
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Kindern, Jugendlichen u.a.
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Strafe bei sexuellem Missbrauch
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen zieht eine Strafe nach sich. Gemäß § 174 StGB wird bestraft, wer an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Ausbildung anvertraut ist, sexuelle Handlungen vornimmt oder vornehmen lässt. Zuwiderhandlungen werden mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft. Missbraucht der Täter hierbei das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis oder ist das Opfer das leibliche oder angenommene Kind des Täters, erweitert sich die tatbestandliche Altersgrenze bis 18 Jahre.
Beides gilt unabhängig davon, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich geschehen.
Strafe für Beischlaf mit Verwandten
Der Beischlaf mit Verwandten ist gemäß § 173 StGB auch dann unter Strafe gestellt, wenn beide Personen volljährig sind.
Sexueller Missbrauch von Kindern Strafe
Für Beschuldigte besonders einschneidend ist der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB. Der Tatbestand Sexueller Missbrauch von Kindern umfasst jede sexuelle Handlung an Kindern, wobei als Kinder alle Personen unter 14 Jahren gelten. Der Tatbestand umfasst gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB auch das Vorzeigen oder Übersenden von pornographischen Aufzeichnungen jeder Art. Seit dem 01.07.2021 ist der sexuelle Missbrauch von Kindern ein Verbrechenstatbestand, das heißt, es droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Nach § 176a StGB ist auch der sexuelle Missbrauch ohne Körperkontakt unter Strafe gestellt. Der Tatbestand umfasst unter anderem das Vorzeigen oder Übersenden von pornographischen Aufzeichnungen jeder Art.
Unter dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 c Abs. 1 StGB werden solche Taten verstanden, bei denen der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat bereits rechtskräftig wegen einer solchen Tat verurteilt wurde, der Täter den Beischlaf vollzieht, die Tat gemeinschaftlich begangen wird oder das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird. In diesen Fällen beträgt die Mindestfreiheitsstrafe zwei Jahre als Strafe. Dies gilt auch, wenn die Tat zur Anfertigung kinderpornographischer Schriften (Kinderpornographie) dient. Gesamter Überblick im Thema: Sexualstrafrecht.
Sexualstrafrecht: Weitere Delikte
Weiterhin existieren strafrechtliche Sonderdelikte, wie beispielsweise:
- Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen gemäß § 174 a StGB, sanktioniert mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung der Amtsstellung gemäß § 174 b StGB, ebenfalls mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, bedroht mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Pflichtverteidiger bei Delikt sexueller Missbrauch benötigt
Wird Ihnen eines der oben genannten Delikte zur Last gelegt, ist dies regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO (Pflichtverteidiger/Pflichtverteidigung). Das bedeutet, dass Sie in jedem Fall anwaltlich vertreten werden müssen. Dies gilt völlig unabhängig von Ihren finanziellen Mitteln.
Gerade in Sexualstrafsachen sollten Sie die Wahl Ihres Anwalts keinesfalls dem Gericht überlassen. Machen Sie von Ihrem Recht, sich selbst einen Rechtsanwalt auszusuchen, unbedingt Gebrauch und mandatieren Sie einen auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts versierten Rechtsanwalt. Dieser kann sich dann – sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen – auch als Pflichtverteidiger beiordnen lassen (Wahlpflichtverteidiger) und einen Teil der Kosten zunächst gegenüber der Staatskasse abrechnen.
Achtung: Keine Aussage beim Jugendamt sobald Missbrauchsverdacht im Raum steht
Sollte Ihnen ein Missbrauch vorgeworfen werden, sollten Sie auf keinen Fall mit dem Jugendamt sprechen. In zahlreichen Verfahren erleben wir, dass das Jugendamt Strafanzeigen verfasst und unter Umgehung der Beschuldigtenrechte schon vor Beginn des eigentlichen Strafverfahrens Befragungen des Beschuldigten durchführt. Auch wenn Sie im späteren Strafverfahren von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen, kann Ihre Aussage beim Jugendamt über die Vernehmung der dortigen Mitarbeiter in das Strafverfahren eingebracht werden. Dies kann fatale Folgen haben; unabhängig davon, ob Sie schuldig oder unschuldig sind. Wie bei einer Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei, gilt daher auch gegenüber dem Jugendamt: Schweigen ist Gold und kann nicht gegen Sie verwertet werden. Alles was Sie hingegen dort sagen, kann protokolliert und im Strafverfahren gegen Sie verwertet werden!
Dringender Rat von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig: Sobald Ihnen sexueller Missbrauch vorgeworfen wird und das Jugendamt mit Ihnen sprechen will, kontaktieren Sie einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger. Niemand kann Sie zwingen, mit dem Jugendamt zu sprechen.
Kontaktieren Sie möglichst frühzeitig einen kompetenten Anwalt für Sexualstrafrecht
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht arbeiten hochspezialisiert ausschließlich im Strafrecht. Sie haben bereits tausende Strafverfahren erfolgreich verteidigt – insbesondere im Sexualstrafrecht sind die Verteidigungschancen häufig sehr gut. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin an einem unserer bundesweiten Standorte.
Gern können Sie die Kanzlei H/T Defensio Strafverteidiger jederzeit für die Terminierung eines unverbindliches Erstgesprächs kontaktieren.
Themenübersicht Sexualstrafrecht
- Zeugen als Beweismittel
- Verhalten beim Vorwurf einer Sexualstraftat
- Chancen der Strafverteidigung
- Aussage gegen Aussage
- Vergewaltigung
- Sexuelle Nötigung
- Sexueller Übergriff
- Exhibitionismus
- Sexueller Missbrauch
- Sexuelle Belästigung
- Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie
- Weitere Sexualstraftaten