BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

Verhaltenstipps beim Vorwurf
einer Betäubungsmittel-Straftat

Oberstes Gebot: Unter keinen Umständen eigenständig bei der Polizei aussagen!

 

Durch eine vorschnelle Aussage werden meistens etliche Verteidigungschancen auf einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens wegen Drogenbesitz oder Drogenhandel zerstört. In der Regel versuchen Ermittlungsbeamte, Sie durch Überredung oder Einschüchterung zu einer Aussage zu bewegen. Bleiben Sie standhaft und machen Sie keine Aussage, ohne dass ein Rechtsanwalt vorab in Ihrem Auftrag Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat.

Dies gilt auch, wenn Ihnen seitens der Polizei eine Strafmilderung gemäß § 31 BtMG angeboten wird. Hierfür gibt es mehrere Gründe:

  • Zunächst sollten Sie sich darüber in Ruhe im Klaren werden, ob Sie es für sinnvoll und gerecht erachten, andere Beschuldigte der Staatsanwaltschaft preiszugeben.
  • Zudem steht diese Option weiterhin zur Verfügung, nachdem Einsicht in die Ermittlungsakte genommen wurde.
  • Außerdem könnte eine solche Aussage Ihnen selbst erheblich schaden, da Sie zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, ob die Strafverfolgungsbehörden derzeit überhaupt stichhaltige Beweise gegen Sie in der Hand haben.

Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte hat ein Strafverteidiger vollständigen Überblick über zur Verfügung stehende Mittel. Dann kann auch beurteilt werden, ob eine Mithilfe bei der Aufklärung oder ein Geständnis sinnvoll ist.

Themenübersicht Betäubungsmittelstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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