Betäubungsmittelstrafrecht

Strafbarkeit von Drogenbesitz und Drogenhandel

Das Betäubungsmittelstrafrecht bzw. Drogenstrafrecht (Drogenbesittz/Drogenhandel) ist außerhalb des Strafgesetzbuchs im Betäubungsmittelgesetz normiert. Geahndet werden sowohl An- und Verkauf von Drogen (Erwerb und Handeltreiben/Drogenhandel) als auch der Besitz unerlaubter Rauschmittel (Drogenbesitz). Die zu erwartende Strafe ist stark abhängig von der Droge selbst (harte bzw. weiche Drogen), bisheriger Einträge im Bundeszentralregister sowie der Menge und der Qualität der Betäubungsmittel beim Drogenhandel und Drogenbesitz. Verbotene Betäubungsmittel sind unter anderem Marihuana bzw. Cannabis, Methamphetamin („Crystal Meth“), Kokain, Heroin, LSD, Amphetamine und Ecstasy (MDMA).

Drogenhandel Strafe

Anwalt Betäubungsmittelstrafrecht notwendig

Deutsche Strafgerichte neigen dazu, selbst Ersttäter bei Drogenbesitz und Drogenhandel ab gewissen Mengen (selbst bei weichen Drogen) zu langjährigen Haftstrafen zu verurteilen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Wie eingangs bereits erwähnt, ist das Strafmaß nicht nur von der absoluten Menge, sondern insbesondere auch vom relativen Wirkstoffgehalt abhängig. Außerdem ist entscheidend, in welchem Zusammenhang dem Beschuldigten der Umgang mit Betäubungsmitteln nachgewiesen werden kann: Der gewerbsmäßige Drogenhandel als Dealer wird beispielsweise in der Regel deutlich strenger geahndet als das Auftreten als Kurier. Die Thematik „Drogenbesitz Strafe“ bzw. „Drogenhandel Strafe“ hängt folglich stets vom Einzelfall ab. Eine erste Einschätzung kann Ihnen ein Anwalt für Strafrecht im Rahmen eines Erstgesprächs geben.

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Wann sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden?

Sollte gegen Sie oder Angehörige ein Strafverfahren wegen Drogenbesitzes oder Drogenhandels geführt werden, sollten Sie stets einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragen. Dies sollte spätestens mit dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter geschehen. Je früher eine Mandatierung erfolgt, desto höher sind in der Regel die Chancen, den Weg für einen Freispruch oder ein mildes Urteil mit einer geringen Strafe zu ebnen oder möglicherweise eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erwirken.

Obacht ist hingegen nicht nur beim Erhalt einer Beschuldigtenvorladung, sondern auch bei einer Vorladung als Zeuge geboten: Gerade im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln endet eine Befragung als Zeuge häufig damit, dass der oder die Vernommene anschließend als Beschuldigter im selben Strafverfahren wegen Drogenhandel oder Drogenbesitz geführt wird.

 

H/T Defensio Strafverteidiger: Kurzfristiger Termin für eine Ersteinschätzung

Wenden Sie sich telefonisch gerne an uns, in der Regel kann ein sehr kurzfristiger Termin mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder dem Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht angeboten werden.

Darüber hinaus stehen Ihnen aus dem Defensio Anwaltsteam die Spezialisten für Betäubungsmittelstrafrecht, insbesondere Prof. Dr. Sönke Gerhold, Fachanwältin für Strafrecht Mayer, Fachanwalt für Strafrecht Moro und Rechtsanwalt Grabitz zur Verfügung.

Befinden sich Beschuldigte in Untersuchungshaft, kann in der Regel zeitnah ein Besuchstermin in der Haftanstalt erfolgen.

Drogenbesitz

Drogenhandel Strafe / Drogenbesitz Strafe: Chancen der Strafverteidigung

Die Chancen der Strafverteidigung in Strafverfahren, bei denen es um Betäubungsmitteldelikte geht, hängen stark vom Einzelfall ab.

 

Verteidigungsziel: Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit

Bei Ersttätern, denen nur der Besitz geringer Mengen an Betäubungsmitteln nachgewiesen werden kann, kann häufig selbst bei erdrückender Beweislage eine Einstellung des Verfahrens im Betäubungsmittelstrafrecht erreicht werden. Neben den Einstellungsmöglichkeiten, die auch in anderen Strafverfahren zur Verfügung stehen, existiert im Betäubungsmittelstrafrecht die Einstellungsmöglichkeit nach § 31 a BtMG, sofern die nachgewiesene Menge eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.

 

Verteidigungsziel: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. Freispruch

Geht aus den bisherigen Ermittlungen nicht klar hervor, ob überhaupt eine Täterschaft vorliegt, kann auf eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder einen Freispruch vor Gericht hingewirkt werden.

Eine detaillierte rechtliche Würdigung des Inhalts der Akte wegen Drogenbesitzes und Drogenhandels sowie das Vorbringen entlastender, bisher aktenunkundiger Tatsachen kann im Rahmen eines umfangreichen schriftlichen Antrages zum Drogenbesitz und Drogenhandel gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgen. Das Team um Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und

Strafverteidiger Christian Albrecht konnte in der Vergangenheit zahlreiche Ermittlungsverfahren allein durch solche Anträge zur Einstellung bringen. Den Mandanten blieb eine psychisch belastende und kostenintensive Hauptverhandlung vor Gericht auf diesem Wege erspart.

 

Verteidigungsziel: Milde Strafe bzw. Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft

Ist die Täterschaft nachgewiesen und bestehen keine Chancen auf eine Einstellung wegen Geringfügigkeit bei Drogenbesitz und Drogenhandel, kann es sinnvoll sein, im Rahmen einer Verständigung mit dem Gericht gemäß § 257c StPO die Grundlage für eine möglichst geringe Strafe zu schaffen.

Drogenhandel Strafe

„Ein auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierter Anwalt ist bei der Vereinbarung eines Deals unerlässlich, um sicherzustellen, dass das Angebot des Gerichts auch angemessen ist.“

Ein auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts erfahrener Strafverteidiger ist bei einem solchen „Deal“ unerlässlich. Nur durch die Hinzuziehung eines Experten ist sichergestellt, dass das Angebot des Gerichts hinsichtlich etwaiger anderer Verteidigungsmöglichkeiten auch angemessen ist. Weiterhin ist bei einer Verständigung auf die Einhaltung strafprozessualer Regeln zu achten.

Verhaltenstipps beim Vorwurf Drogenhandel oder Drogenbesitz

Oberstes Gebot: Unter keinen Umständen eigenständig bei der Polizei aussagen!

Durch eine vorschnelle Aussage werden meistens etliche Verteidigungschancen auf einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens zerstört. In der Regel versuchen Ermittlungsbeamte, Sie durch Überredung oder Einschüchterung zu einer Aussage zu bewegen. Bleiben Sie standhaft und machen Sie keine Aussage, ohne dass ein Anwalt vorab in Ihrem Auftrag Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat.

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Drogentherapie

Sofern Mandanten selbst Drogenkonsumenten sind und ihr Lebensalltag durch die Sucht nach berauschenden Mitteln bestimmt ist, sollte bei dem Vorwurf des Drogenbesitzes und des Drogenhandels eine Drogentherapie in Erwägung gezogen werden. Das Team um Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Albrecht sind Ihnen – sofern gewünscht – gerne bei der Suche nach einer geeigneten Therapieeinrichtung oder durch Vermittlung einer Beratungsstelle behilflich.

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Expertise in Betäubungsmittelstrafsachen – Drogenbesitz und Drogenhandel

Die anwaltliche Vertretung gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren sollten Sie einem spezialisierten Anwalt überlassen. Zwar ist es juristischen Laien oftmals schwer, einen auf dem Gebiet des Strafrechts kompetenten Anwalt auszumachen, dennoch gibt es einige objektive Indizien, anhand derer Sie die zu erwartende Qualität der anwaltlichen Beratung abschätzen können.

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Verfassungswidrigkeit des Betäubungsmittelgesetzes

In jüngster Zeit formiert sich eine wachsende Bewegung von Menschen, die sich für die Legalisierung weicher Drogen, wie insbesondere THC (Marihuana bzw. Cannabis) einsetzen. Diese Ansicht ist längst nicht mehr nur einer Minderheit vorbehalten: Eine Mehrzahl deutscher Professoren für Strafrecht sowie Ärzte und Soziologen sprechen sich für einen angemessenen Umgang mit der Droge aus. Sogar Polizisten und Staatsanwälte hegen immer öfter den Wunsch, wenigstens Delikte – Drogenbesitz und Drogenhandel – im Zusammenhang mit geringen Mengen von Marihuana nicht mehr verfolgen zu müssen.

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Drogenhandel
Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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