STRAFRECHT
Medizinstrafrecht
Egal wie fernliegend ein unberechtigter Vorwurf Ihnen vorkommen mag: Wenn Sie als Arzt oder Ärztin oder andere Person im medizinischen Bereich dem Vorwurf einer berufsbezogenen Straftat ausgesetzt sind oder Ihnen eine Verletzung der berufsrechtlichen Pflichten vorgeworfen wird, steht für Sie alles auf dem Spiel. Häufig Ihre Freiheit, immer Ihre Reputation und in allen Fällen geht es um Ihre Approbation.
Auf das Medizinstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren
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Gerade vor diesem existenziellen Hintergrund sollten Sie so früh wie möglich einen im Medizinstrafrecht versierten Verteidiger einschalten. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Prof. Dr. Gerhold verteidigen bundesweit Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinpersonal. Dr. Hennig ist Dozent für Medizinstrafrecht und Autor der strafrechtlichen Kapitel im Standardwerk „Arzt und Recht bei Fehlern und Irrtümern“.
In der Regel können wir bei frühzeitiger Mandatierung im Ermittlungsverfahren durch gut begründete Schutzschriften eine Anklage und damit eine Bestrafung und berufsrechtliche Konsequenzen sowie eine öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern.
Langjährige Erfahrung, höchste Spezialisierung und eine eng mit dem Mandanten abgestimmte Strategie prägen unsere Verteidigung im Medizinstrafrecht.
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Medizinstrafrecht – wen verteidigen wir?
Im Medizinstrafrecht verteidigen wir sämtliche Personen aus dem Medizinsektor, denen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit strafrechtliche Vorwürfe gemacht werden. Hier ein Überblick:
- Ärzte und Ärztinnen
- Apotheker und Apothekerinnen
- Hebammen
- Klinikpersonal (Krankenpfleger, Verwaltungsmitarbeiter)
- Notfallmediziner und Rettungssanitäter
Zudem übernimmt Dr. Hennig die Sockelverteidigung für Krankenhäuser und Kliniken.
Medizinstrafrecht – welche Vorwürfe gibt es?
Das Medizinstrafrecht kennt zahlreiche strafrechtliche Vorwürfe:
Fahrlässige Tötung
Besonders häufig verteidigt Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig Fachärzte, denen eine Vorladung fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässige Tötung durch Unterlassen (§§ 222, 13 StGB) vorgeworfen wird.
Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und der Approbationsverlust.
Oberstes Ziel ist eine Einstellung mangels Tatverdacht („Freispruch im Ermittlungsverfahren“) und die Sicherung der Approbation.
Beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegen Ärzten oder anderes medizinisches Personal verteidigen wir in aller Regel drei- oder vierstufig gegen den Tatvorwurf.
- Kein Behandlungsfehler
In vielen Fällen können wir – ggf. durch entsprechende Gutachten – darlegen, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung durch die Behandlung oder eine sorgfaltswidrige Unterlassung, gemessen am Facharztstandard, nicht vorliegt. Gerade bei der Verteidigung gegen dieses Tatbestandsmerkmal sind langjährige Erfahrung und besondere Sachkunde erforderlich.
- Keine Kausalität
Noch häufiger ist das Kausalitätserfordernis mit entsprechender Argumentation angreifbar. Der Tod muss auf den Sorgfaltsverstoß zurückzuführen sein. Hier muss eine effektive Strafverteidigung die Staatsanwaltschaft immer wieder an die hohen Beweisanforderungen erinnern. Eine bloße Risikoerhöhung durch sorgfaltswidriges Verhalten reicht gerade nicht aus.
- Keine Verantwortlichkeit
Gerade im Rahmen vertikaler Aufgabenverteilung im Klinikkontext kommt es vor, dass verschiedene Ärzte und medizinisches Personal als Beschuldigte eingestuft werden. Für den Einzelnen können sich hieraus Chancen der Verteidigung ergeben. Diese stimmen wir stets mit unseren Mandant:innen ab.
- Keine subjektive Vorwerfbarkeit
Selbst wenn objektiv der Facharztstandard nicht eingehalten wurde, also ein Behandlungsfehler vorliegt, kann es an der subjektiven Fahrlässigkeit fehlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Arzt auf Angaben Dritter verlassen durfte, die tatsächlich falsch waren und zum Behandlungsfehler geführt haben.
Lässt sich eine Einstellung mangels Tatverdacht nicht durchsetzen, kommt eine Einstellung gegen Auflage als Ziel in Betracht, um die Approbation zu schützen und Öffentlichkeit zu verhindern.
Dr. Hennig, Fachanwalt für Strafrecht:
„Der Erhalt der Approbation und die Verhinderung von Öffentlichkeit sind oberstes Ziel bei der Verteidigung von Ärzten und Ärztinnen.“
Totschlag, Tötung auf Verlangen und Körperverletzung mit Todesfolge
In seltenen Fällen wird gegen Ärzte auch wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Tötungsdelikts insbesondere Totschlag (§ 212 StGB) oder Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) ermittelt. In beiden Fällen droht im Fall der Verurteilung eine langjährige Haftstrafe. Auch in diesen Fällen stehen Ihnen Fachanwälte für Strafrecht Dr. Hennig und Prof. Dr. Gerhold bundesweit engagiert zur Seite.
Beim Vorwurf des Totschlags müssen im Arztstrafrecht vorrangig vorsatzkritische Elemente herausgearbeitet werden. Ist der Tötungsvorsatz erst einmal beseitigt, ergeben sich alle Verteidigungschancen, die auch bei einer fahrlässigen Tötung gelten. Der Approbationserhalt ist dann wieder ein realistisches Verteidigungsziel. In anderen Fällen kann es auch darum gehen, darzulegen, dass die Täterschaft nicht nachweisbar ist.
Beim Vorwurf der Tötung auf Verlangen kommt es darauf an, die aktuelle Rechtsprechung zur Sterbehilfe zu beherrschen. Hier hat der Bundesgerichtshof mit drei Grundsatzentscheidungen neue Verteidigungsmöglichkeiten und straffreie Räume geschaffen, die im Rahmen einer zielgerichteter Verteidigung fruchtbar gemachen werden können. Insbesondere entfällt die Garantenstellung des Arztes beim Unterlassungsvorwurf, wenn eine freiwillige Selbsttötung des Patienten vorliegt.
Auch bei Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB – hier droht eine Strafe von drei bis fünfzehn Jahren (Bewährung ist ausgeschlossen) – kann im Einzelfall durch eine frühzeitige und akribische Verteidigung Schlimmeres verhindert werden.
Körperverletzungsvorwürfe bei Heileingriffen
Besonders häufig ist im Medizinstrafrecht der Vorwurf der Körperverletzung. In der Regel geht es um fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB, ggf. durch Unterlassen (§ 13 StGB). Im schlimmsten Fall kommt sogar ein Vorsatzdelikt in Betracht, also vorsätzliche ggf. gefährliche oder schwere Körperverletzung gemäß §§ 223, 224, 226 StGB. Bei den zuletzt genannten Tatbeständen sind jeweils mehrjährige Freiheitsstrafen möglich. Zumindest nach der in der Praxis geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt jede Operation tatbestandlich zunächst eine Tathandlung im Sinne der Körperverletzungsdelikte dar. Die Rechtswidrigkeit entfällt nur, wenn der Tatbestand und die hohen Voraussetzungen der Einwilligung erfüllt sind.
Daher ist das Strafbarkeitsrisiko von Ärzten insbesondere im klinischen Bereich bedauerlicherweise hoch. Rechtspolitisch wäre es sinnvoll, hier entgegenzuwirken.
In aller Regel kann durch eine frühzeitige Mandatierung im Ermittlungsverfahren und durch gut begründete Schutzschriften eine Anklage und damit eine Bestrafung, berufsrechtliche Konsequenzen und vor allem eine öffentliche Gerichtsverhandlung verhindert werden.
Falsche Medikamente und Doping
Eine weitere Fallgestaltung findet sich im Bereich der Sportmedizin. Nach Verletzungen oder Erkrankungen des Athleten werden Medikamente verschrieben oder therapeutische Maßnahmen ergriffen. Dies kann schnell zum Vorwurf des unerlaubten Dopings führen. Nach dem Anti-Doping-Gesetz macht sich u.a. strafbar, wer ein Medikament verschreibt, welches zum Zwecke des Dopings verwendet wird, nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 AntiDopG strafbar. Es drohen empfindliche Strafen; im genannten Beispiel etwa eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ärzte und medizinisches Personal sollten daher besonders geschult werden. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig als Experte für Medizinstrafrecht und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht als Experte für Betäubungsmittelstrafrecht verteidigen bundesweit medizinisches Personal bei entsprechenden Vorwürfen.
Generell kann auch die Fehlmedikation strafrechtliche Vorwürfe wie fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung auslösen. Hier kommt es häufig sowohl auf medizinische als auch auf rechtliche Details an, um dem Vorwurf effektiv entgegenzutreten.
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Ärzte, insbesondere mit einem hohen oder ausschließlichen Anteil an Privatpatienten, sehen sich schnell in den hochkomplexen Vorwurf der Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gemäß § 299 a StGB ausgesetzt. Neben der denkbaren Geld- oder Freiheitsstrafe droht auch hier der Approbationsverlust.
In keinem Gebiet des Medizinstrafrechts ist der Verfolgungseifer so hoch wie beim Vorwurf der Bestechung oder Bestechlichkeit. Oft kommt es – sonst im Medizinstrafrecht so gut wie nie relevant – zu verdeckten Ermittlungen und einer Telekommunikationsüberwachung.
Kooperationsverträge mit Pharmaunternehmern, die Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten und Kosmetikern, der Verkauf von Medizinartikeln und zahlreiche weitere Fallgestaltungen bergen erhebliche Strafbarkeitsrisiken, mit denen viele Ärzte nicht oder nur laienhaft vertraut sind. Aus Unkenntnis darüber, wie schnell ein strafbares Verhalten vorliegt, räumen viele Mandanten den Vorwurf leichtfertig ein.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig, der seit vielen Jahren im Medizinstrafrecht und im Korruptionsstrafrecht verteidigt sowie Prof. Dr. Gerhold verteidigen bundesweit Ärzte und Ärztinnen bei Korruptionsvorwürfen. In vielen Fällen kann durch gut begründete Anträge eine Anklage und Mitteilung an die Ärztekammer verhindert werden.
Abrechnungsbetrug
Der Vorwurf des Abrechnungsbetruges gemäß § 263 StGB ist im Medizinstrafrecht ebenfalls besonders häufig. Das Abrechnungssystem für Ärzte ist einem ständigen Wandel unterworfen und äußerst komplex, sodass es immer wieder zu fehlerhaften Abrechnungen oder zumindest zum Vorwurf einer falschen Abrechnung kommt – mit der Folge, dass ein Abrechnungsbetrug im Raum steht. Staatsanwaltschaften werten derartige Fälle häufig vorschnell als Betrug und leiten ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges ein.
Vom querulatorischen Patienten, der den Arzt anzeigt, weil er meint, zu viel bezahlt zu haben, bis hin zur dezidierten Anzeige durch die Krankenkasse sind verschiedenste Fallgestaltungen möglich.
Fachanwälte für Strafrecht Dr. Hennig und Prof. Dr. Gerhold verteidigen Sie umfassend und bundesweit gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetruges. Unabhängig davon, ob es sich nur um einen einzelnen Abrechnungsvorgang oder um ein Umfangsverfahren mit großer Reichweite handelt.
Stets erfordert der Tatvorwurf eine gründliche Einarbeitung in die abgerechneten Vorgänge. Sowohl die medizinische Seite der konkreten Behandlung als auch die Abrechnungssysteme der Ärzte sind relevant. Eine Verteidigung in diesem Feld des Strafrechts erfordert jahrelange Erfahrung und Akribie.
Oberstes Ziel ist die Verhinderung einer Anklageerhebung. Idealerweise kann das Verfahren mit guter schriftlicher Begründung zur Einstellung gebracht werden, ohne dass es zu einer Meldung an die Ärztekammer kommt.
Sexualstrafrechtlicher Vorwurf gegen Ärzte
Ärzte und Physiotherapeuten sind im Rahmen ihrer Berufsausübung auffallend häufig mit sexualstrafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert. Dies reicht vom sexuellen Übergriff über die sexuelle Belästigung bis hin zum Vorwurf einer Sexualstraftat unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses.
Bei einem solchen – nicht klassisch medizinstrafrechtlichen – Vorwurf steht gleichwohl die Approbation auf dem Spiel.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verteidigt neben dem Korruptions- und Medizinstrafrecht vor allem Aussage gegen Aussage Konstellationen im Sexualstrafrecht. Aufgrund dieser besonderen Schwerpunktbildung verteidigt Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig seit Jahren bundesweit erfolgreich Ärzte beim Vorwurf einer Sexualstraftat. Daher können wir auf viele Einstellungen bei Verfahren im Medizin- oder auch Sexualstrafrecht verweisen, wie kürzlich vor dem Landgericht Lüneburg in der Berufung verteidigt von Dr. Hennig und Prof. Dr. Gerhold. Vorwurf: Sexueller Missbrauch. Das Verfahren konnte eingestellt werden und der Mandant braucht keine berufsrechtliche Konsequenzen fürchten.
Keine Aussage bei der Polizei tätigen
Gerade Ärzte und Ärztinnen neigen dazu, Ihre Unschuld bei den Ermittlungsbehörden unter Beweis stellen zu wollen. Durch eine Aussage bei der Polizei tritt auch bei Unschuldigen in der Regel das Gegenteil ein. Durch derartige Einlassungen werden häufig Verteidigungschancen zerstört. Ein Schweigen hingegen wird Ihnen niemals zur Last gelegt. Beauftragen Sie daher immer zuerst einen Rechtsanwalt, der für Sie Akteneinsicht beantragen kann. Auch ein im Medizinstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt bekommt Ihre Aussage sonst so gut wie nicht mehr aus der Akte.
Nur wenn wir wissen, welche Informationen die Staatsanwaltschaft gegen Sie hat oder glaubt zu haben, können wir gemeinsam sinnvoll entscheiden, ob eine Einlassung das Mittel der Wahl ist.
Ansätze für die Verteidigung
Im Medizin- und Arztstrafrecht gibt es eine Vielzahl von erfolgreichen Verteidigungsansätzen. Oberstes Ziel muss, auch mit Blick auf Ihre Reputation als Arzt oder Ärztin, die Einstellung im Ermittlungsverfahren sein. Eine öffentliche Hauptverhandlung wird selbst bei einem Freispruch in der Regel empfindliche Schäden herbeiführen. Schriftliche Einstellungsanträge im Ermittlungsverfahren sind gerade im Medizinstrafrecht häufig mehrstufig aufgebaut, um jede Verteidigungschance zu nutzen. Die Einstellung mangels Tatverdacht („Freispruch im Ermittlungsverfahren“) ist das Idealziel, das Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Prof. Dr. Gerhold regelmäßig durchsetzen.
Ist dies nicht möglich, kommt eine Einstellung gegen Auflage in Betracht. Auch dieser Weg erhält regelmäßig die Approbation und verhindert Öffentlichkeit.
Behandlungsfehler
Steht im Rahmen einer Behandlung oder einer Operation ein Fahrlässigkeitsvorwurf (Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung) im Raum, kann zunächst die Frage des Sorgfaltsmaßstabes nähere Untersuchungen erfordern. Hier sind nicht nur juristisches Fachwissen, sondern auch medizinische Kenntnisse von Nöten. In vielen Fällen lässt sich darlegen, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliegt.
In vielen Verfahren müssen Gutachten zur Kausalität eines Behandlungsfehlers eingeholt werden. Gerade bei den sog. unechten Unterlassungsdelikten, die im Arztstrafrecht eine große Rolle spielen, kann dies ein erfolgsversprechender Ansatz sein.
Die im Strafrecht nicht näher geregelte, aber in § 228 StGB vorausgesetzte Einwilligung des Patienten birgt großes Verteidigungspotenzial. Selbst wenn durch den Arzt oder die Ärztin entgegen der Vorschriften eine tatsächliche Einwilligung nicht eingeholt wurde, kann eine Rechtfertigung über die mutmaßliche oder hypothetische Einwilligung gegeben sein. Dies gilt es in diesem Fall von uns zu begründen.
Abrechnungsbetrug
Beim Vorwurf des Abrechnungsbetruges kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht häufig gegen eine vorsätzliche Täuschung argumentiert werden. Eine effektive Verteidigung setzt eine akribische Einarbeitung in den abgerechneten Behandlungsvorgang und tiefes Wissen zu den verschiedenen Abrechnungssystemen voraus.
Korruptionsvorwürfe im Gesundheitswesen
Beim Vorwurf der Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen geht es häufig darum, die Legalität des praktizierten Geschäftsmodells zu verteidigen oder wenn dies nicht aussichtsreich ist, jedenfalls zu begründen, dass ein vorsatz- oder schuldausschließender Irrtum beim Beschuldigten über die Legalität des praktizierten Modells vorliegt.
Vorladung als Beschuldigter im Medizinstrafrecht?
Sollten Sie als Mediziner eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, kontaktieren Sie gern jederzeit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig. Wir verteidigen im Medizinstrafrecht bundesweit. Ein persönlicher und absolut vertraulicher Termin mit Dr. Hennig vor Ort, per Video-Call oder am Telefon wird kurzfristig realisiert. Jetzt Kontakt aufnehmen!
Anwalt Dr. Hennig: Erfahrung und Lehre im Medizinstrafrecht
Sie suchen einen engagierten und kompetenten Rechtsanwalt im Medizinstrafrecht? Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist Ihr Ansprechpartner in allen strafrechtlichen Belangen rund um Arztpraxen, Apotheken, Kliniken, Medizin- und Pflegedienstleistungen.
Dr. Hennig verteidigt seit vielen Jahren bundesweit Ärztinnen und Ärzte bei medizinstrafrechtlichen Vorwürfen. Er ist Dozent für angehende Richter, Staatsanwälte und Anwälte auch im Medizinstrafrecht. Zudem ist Dr. Hennig FAO-Dozent, also Dozent für andere Fachanwälte für Strafrecht, die durch den Besuch seiner Seminare, die erforderliche Fachkunde nachweisen können.
Medizinstrafrechtliche Veröffentlichungen von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
Rechtsanwalt Dr. Hennig ist Co-Autor des Praxisbuches „Arzt und Recht bei Fehlern und Irrtümern – Für Praxis, Klinik und Begutachtung.“ In dem von Strafverteidiger Dr. Hennig verfassten Teil werden die Adressaten des Buches umfangreich über die verschiedenen Bereiche des Medizinstrafrechts aufgeklärt.
Dr. Hennig: Anwalt Medizinstrafrecht, Dozent und Co-Autor für Fachliteratur im Medizinstrafrecht
Dolmetscher zwischen Ärzten und Juristen
Aufgrund der Lehre und seiner Tätigkeiten als Vortragsredner sowie als Autor eines medizinstrafrechtlichen Praktikerwerkes ist Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darin geschult, Nichtjuristen rechtliche Probleme in verständlicher Art nahezubringen.
Im Medizinstrafrecht sind zwei Sprachen zu sprechen. Die juristische Fachsprache und die medizinische Fachsprache.
Kein Mandant, dessen Existenz auf dem Spiel steht, möchte, dass der Strafverteidiger eine Sprache spricht, die er nicht versteht. Die Strategie wird daher stets in enger Abstimmung mit dem Mandanten erarbeitet. Dabei werden medizinische Sachverhalte in rechtliche Argumente gegossen.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig hat in jedem Mandat den Anspruch, dass sein Mandant jeden seiner Schritte transparent nachvollziehen kann.
Dr. Hennig, Anwalt Medizinstrafrecht:
„Neben meiner Tätigkeit als Verteidiger fungiere ich oft auch als „Dolmetscher“ zwischen Juristendeutsch und Nichtjuristendeutsch. Nicht nur für das Befinden des Mandanten ist eine verständliche Aufklärung ungeheuer wichtig. Gerade im Medizinstrafrecht gilt es zu prüfen, welche medizinischen Befunde sich nach dem Facharztstandard rechtlich wie auswirken.
Compliance Schulungen für Kliniken und Arztpraxen
Compliance-Schulungen – nicht nur im Medizinstrafrecht – werden nicht selten als „lästige Pflicht“ gesehen und nur wenig motiviert durchlaufen. In diesem Falle lohnt sich die Investition des Arbeitgebers selbstverständlich nicht. Nur durch eine ansprechende Vermittlung des Inhalts – so die Überzeugung von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig – wird eine Compliance-Schulung im Medizinstrafrecht zu einem Erfolg mit tatsächlich messbarem Nutzwert. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig bietet bundesweit Schulungen für Ärzte und Ärztinnen sowie Pflegepersonal an. Damit es erst gar nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen kommt.
Bei Interesse schreiben Sie eine Mail an kanzlei@ht-strafrecht.de
FAQ
Was ist Medizinstrafrecht?
Medizinstrafrecht umfasst Strafverfahren gegen Ärzte und anderes medizinisches Personal, denen ein strafrechtlicher Vorwurf im Kontext ihrer Berufsausübung gemacht wird. Häufige Vorwürfe sind fahrlässige Tötung und Abrechnungsbetrug.
Wann macht sich ein Arzt oder eine Ärztin strafbar?
Ärzten droht eine Bestrafung und der Approbationsverlust bei Behandlungsfehlern. Hieraus können Körperverletzungsvorwürfe und der Vorwurf der fahrlässigen Tötung erwachsen.
Darüber hinaus droht eine Verfolgung des wegen Abrechnungsbetruges, wenn ärztliche Leistungen falsch abgerechnet werden. Schließlich macht sich jemand strafbar, wer Bestechungen im Gesundheitsweisen vornimmt oder bestechlich ist.
Welche Gesetze gelten für Ärzte?
Für Ärzte gelten dieselben Gesetze wie für andere Menschen auch. Darüber hinaus spielen die Gebührenordnungen beim Vorwurf des Abrechnungsbetruges eines Rolle. Maßgeblich im Medizinstrafrecht sind vor allem Gesetze aus dem Strafgesetzbuch wie fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Hinzu kommen können strafrechtliche Nebengesetze wie das BtMG.
Themenübersicht Allgemeines Strafrecht
- Raubdelikte
Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl, schwerer Raub, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Körperverletzungsdelikte
Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei - Kapitalstrafsachen
Mord und Totschlag - Medizinstrafrecht
- Nötigung, Bedrohung, Freiheitsberaubung
- Diebstahl
Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Einbruchsdiebstahl, besonders schwerer Fall des Diebstahls - Unterschlagung
- Hehlerei
- Betrug, Subventionsbetrug, Computerbetrug
- Untreue
- Geldwäsche
- Bestechung
- Urkundendelikte
Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Fälschung technischer Aufzeichnungen - Brandstiftung
- Ehrdelikte
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung - Stalking
- Widerstand gegen Vollsteckungsbeamte
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Aussage- und Rechtspflegedelikte
Falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat, uneidliche Falschaussage, Meineid, Strafvereitelung