Defensio-Erfolge

Defensio-Erfolge

Verbotene Chatinhalte?

Anhand eines Chatverlaufes mit einem gesondert verfolgten Beschuldigten, bestanden für die Ermittlungsbehörden tatsächliche Anhaltspunkte für das Verbreiten, den Erwerb und den Besitz von kinder- oder jugendpornographischen Schriften durch unseren Mandanten.

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Bedrohung nicht nachweisbar

Nach Akteneinsicht haben wir im Rahmen einer ausführlichen Schutzschrift begründet, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen war.

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