Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nur durch Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit nicht revisionsfest.
Die zwei Seiten der Medaille
Zum einen kann eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit „gut“ für den Mandanten sein. Denn dann kommt eine Strafmilderung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommt. Zum anderen kann diese verminderte Schuldfähigkeit aber zu einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB (Maßregelvollzug) führen. Viele Mandanten möchten lieber in den Strafvollzug (JVA).
Aktueller rechtlicher Kontext
Der BGH hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist erst dann strafrechtlich von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Die Maßregelanordnung des Landgerichts wurde auf die Revision des Beschuldigten aufgehoben. Voll schuldfähig handelt derjenige, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seines Tuns hat. Eine Unterbringung ist in einem solchen Fall unzulässig.
Einsichtsfähigkeit und Unrechtseinsicht – Was ist der Unterschied?
- Einsichtsfähigkeit ist die Eignung, Unrecht begreifen zu können
- Unrechtseinsicht ist das tatsächliche Bewusstsein des Täters, dass sein Handeln falsch ist
Die Einsichtsfähigkeit kann beispielsweise durch eine akute Alkoholintoxikation oder eine Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert sein.
[Vgl. BGH, Beschl. v. 11.05.2021 – 4 StR 535/20; BeckRS 2021, 14904; NStZ 2022, 34]