Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
Vorwurf: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdachts
Wo? Staatsanwaltschaft Flensburg
Dem Mandanten wurde der Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Er soll über zwei Jahre hinweg in unregelmäßigen Abständen Cannabis verkauft haben. Mit einer gut begründeten Schutzschrift konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig herausarbeiten, dass allein der vorliegende Chatverlauf mit einem möglichen Abnehmer nicht ausreicht, um die Täterschaft zu belegen. Es konnte auch nicht nachgewiesen werden, ob es überhaupt zu Übergaben gekommen ist und um welche Substanz es sich tatsächlich gehandelt haben könnte. Die Staatsanwaltschaft ist unserem Antrag gefolgt und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht ein.