25. August 2022 | Defensio-Fälle

Wer sich irrt….?

Strafverteidiger:in: Franziska Mayer, LL.M. 

Vorwurf: Verstoß gegen das Waffengesetz 

Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO 

Wo? AG Norderstedt 

 

Bei einer Hausdurchsuchung wurde im Tresor des Mandanten eine Softair-Pistole und ein vermeintlicher Schreckschussrevolver gefunden. Der Mandant ließ sich dahingehend bei der Durchsuchung ein, dass er den Revolver bei Renovierungsarbeiten fand und mitnahm. Er googlete und fand heraus, dass es sich wohl im eine Schreckschusspistole handeln müsse, deren Besitz nicht erlaubnispflichtig sei. Da sich selbst die Polizeibeamten unsicher waren, wurde der Revolver begutachtet. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Revolver handelte, der unter das Waffengesetz fiel, also einer waffenrechtlichen Erlaubnis bedurfte.  

Die Verteidigung wies auf die Irrtumsproblematik nach § 16 StGB in der Hauptverhandlung hin und konnte die Staatsanwaltschaft und das Gericht überzeugen, das Verfahren gegen eine geringe Geldauflage einzustellen, um einen weiteren Hauptverhandlungstag mit Zeugen zu vermeiden.