Strafverteidigerin: Franziska Mayer
Vorwurf: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Ergebnis: Absehen von der Verfolgung gem. § 45 Abs. 2 JGG
Unserem minderjährigen Mandanten wurde nach der Auswertung verschiedener Chat-Verläufe vorgeworfen, innerhalb seines Freundeskreis Marihuana ge– und verkauft zu haben. Durch die Wahrnehmung diverser therapeutischer Maßnahmen und Gesprächen der Drogenberatung konnte die Staatsanwaltschaft von der Nichterforderlichkeit weiterer erzieherischer Maßnahmen überzeugt werden. Von der weiteren Verfolgung wurde abgesehen.