15. Juli 2021 | Defensio-Fälle

„Stalking“: Ja oder Nein?

Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig 

Vorwurf: Nachstellung 

Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht 

Wo? Staatsanwaltschaft Hamburg 

 

Dem Mandanten wurde eine Nachstellung vorgeworfen. Nach Durchsicht der Akte stellte sich heraus, dass die Kontaktversuche meines Mandanten noch nicht den Tatbestand der Nachstellung erfüllen können, da weder Beharrlichkeit, noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung vorlagen. Das Verfahren wurde demnach gem. § 170 Abs. 2 StGB mangels Tatverdacht eingestellt.