Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig
Vorwurf: Nachstellung
Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht
Wo? Staatsanwaltschaft Hamburg
Dem Mandanten wurde eine Nachstellung vorgeworfen. Nach Durchsicht der Akte stellte sich heraus, dass die Kontaktversuche meines Mandanten noch nicht den Tatbestand der Nachstellung erfüllen können, da weder Beharrlichkeit, noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung vorlagen. Das Verfahren wurde demnach gem. § 170 Abs. 2 StGB mangels Tatverdacht eingestellt.