Stalking / Nachstellung – welche Strafe droht?
Was tun bei einer Anzeige wegen Stalking / Nachstellung?
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Der Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB, besser bekannt als Stalking, führte in den vergangenen Jahren zu zahlreichen Strafverfahren.
Nachstellung bzw. Stalking: Strafe
Im Falle einer Verurteilung droht eine Strafe bis zu drei Jahren Freiheitsentzug.
Beschuldigte dieses Tatbestandes wollen häufig Ihren Opfern nichts antun, sondern handeln aus Verzweiflung. Eine wahnhafte Liebesvorstellung ist in der Regel Antrieb zur Tat und Motivation, das Opfer immer wieder aufzusuchen. Stalkingopfer hingegen werden durch dieses Verhalten oftmals massiv in ihrer Lebensführung eingeschränkt und leiden unter erheblichen Angstzuständen, häufig, ohne dass eine solche Folge seitens des Täters beabsichtigt ist.
Was ist „Stalking“ und was ist „Nachstellung“ nach § 238 StGB? Die Definition!
Häufig werden aber auch Strafanzeigen erstattet und vorschnell von Seiten der Staatsanwaltschaft Anschuldigungen erhoben, obwohl der Tatbestand der Nachstellung noch gar nicht erfüllt ist. Nachstellung bzw. Stalking setzt das beharrliche Nachstellen voraus, beispielsweise durch
- persönliches Aufsuchen oder
- unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder
- unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten der Person,
wodurch die Lebensgestaltung der betroffenen Person schwer beeinträchtigt ist. Nicht jede Tat ist daher als Stalking und strafrechtlich als Nachstellung einzustufen.
Rechtzeitig Anwalt einschalten bei einer Anzeige wegen Stalkings
Bei dem Vorwurf der Nachstellung bzw. Stalking benötigen Sie einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der die nötige Genauigkeit und Erfahrung besitzt. Mit entsprechender Expertise kann bei geeigneten Fällen bereits durch einen umfangreichen schriftlichen Antrag im Ermittlungsverfahren eine Hauptverhandlung abgewendet und somit eine Strafe vermieden werden. Insbesondere fehlt es häufig am Nachweis der Beharrlichkeit.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team sind bereits mit Delikten um die Nachstellung gemäß § 238 StGB vertraut und haben viele Mandanten erfolgreich verteidigt. Dr. Hennig ist seit mehreren Jahren Dozent im Bereich des Strafrechts und kann zudem auf entsprechende Publikationen verweisen. Vertrauen Sie daher auf die Erfahrung und Perfektion eines versierten Strafverteidigers. Kontaktieren Sie uns gern, um eine unverbindliche und professionelle Ersteinschätzung zu erhalten.
Nähere Informationen zu unseren Regionen und Standorten finden Sie hier: Bundesweite Strafverteidigung,
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