15. Juni 2022 | Defensio-Fälle

Sinnlose Berufung der Staatsanwaltschaft verschwendet Steuergelder auf dem Rücken des Mandanten und bricht am Ende ein

Strafverteidiger: Fachanwälte für Strafrecht Dr. Hennig und Albrecht 

Vorwurf: Diebstahl und Verstöße gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz  

Ergebnis: Staatsanwaltschaft nimmt Berufung zurück 

Wo: Landgericht Stade

 

Die Fachanwälte für Strafrecht Dr. Hennig und Albrecht haben in einer umfangreichen Sache wegen Diebstahls und Verstoßes gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz gute Ergebnisse in der ersten Instanz erzielt. Eine überschaubare Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Bewährungsauflagen gab es keine.

Die Staatsanwaltschaft wollte sich mit diesem Ergebnis nicht abfinden, legte Berufung ein und beschränkte diese auf die Rechtsfolgen. Auf deutsch: Die Verurteilung hinsichtlich der in der ersten Instanz angenommenen Delikte als solche ist ok aber die Strafe muss höher ausfallen. In der dann folgenden „Argumentation“ begründete sie allerdings, warum die Verurteilung zu den von der ersten Instanz angenommenen Delikten bereits falsch sei. Man habe dort eine „Bande“ übersehen, weshalb eine Verurteilung als Bandentat richtig sei. Dazu muss man wissen, dass die Staatsanwaltschaft dies gar nicht angeklagt hatte und auch in der ersten Instanz kein Wort dazu verloren hat. 

Dass es keinen Sinn ergibt eine Berufung auf die Frage der Höhe der Strafe zu beschränken und dann an den Tatbeständen rum zu meckern, erklärten die Verteidiger und der Vorsitzende der Berufungskammer eindringlich. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der das Vorgehen seiner Behörde offensichtlich auch unsinnig fand, nahm sofort die Berufung zurück.

Die Angeklagten mussten sinnlos ein Jahr in Sorge auf die Verhandlung warten und die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Steuerzahler. Immerhin ist die Staatsanwaltschaft in der Verhandlung in unter 15 Minuten von ihrem Irrweg abgekommen.