12. Mai 2022 | Defensio-Fälle

Nicht mehr als ein Zaungast

Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig 

Vorwurf: Besitz kinderpornographischer Schriften 

Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 

Wo? Staatsanwaltschaft Hannover 

 

Dem Mandanten wurde Besitz kinderpornographischer Schriften vorgeworfen. In einer gut begründeten Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft legte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig dar, dass allein die Mitgliedschaft in einer solchen Chatgruppe nicht ausreichend ist, um einen generellen Besitzbegründungswillen hinsichtlich sämtlicher in der Gruppe übermittelter Daten zu begründen. Davon ließ sich die Staatsanwaltschaft beeindrucken. Sie stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.