Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig
Vorwurf: Besitz kinderpornographischer Schriften
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Hannover
Dem Mandanten wurde Besitz kinderpornographischer Schriften vorgeworfen. In einer gut begründeten Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft legte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig dar, dass allein die Mitgliedschaft in einer solchen Chatgruppe nicht ausreichend ist, um einen generellen Besitzbegründungswillen hinsichtlich sämtlicher in der Gruppe übermittelter Daten zu begründen. Davon ließ sich die Staatsanwaltschaft beeindrucken. Sie stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.