16. August 2022 | Defensio-Fälle

Ladendiebstahl mit FFP2-Maske und Wollmütze

Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig 


Vorwurf: Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB 


Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 


Wo?: Staatsanwaltschaft Stade

 

Unserer Mandantin wurde ein Ladendiebstahl mit Waren i.H.v. 151,20 € vorgeworfen. Eine unbekannte Person sei beim Stehlen durch eine Ladenkamera zu beobachten, weil sie eine FFP2-Maske und Wollmütze trug jedoch nicht zu identifizieren gewesen. In einer Schutzschrift hat Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig nachweisen können, dass unsere Mandantin nicht als die unbekannte Person identifiziert werden konnte. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft mangels Tatnachweis eingestellt.