18. Januar 2022 | Defensio-Fälle

Kein Freundschaftsdienst

Datum: 17.01.2022

Strafverteidiger: Jonas Göttert 

Vorwurf: Betrug 

Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO  

Wo? Staatsanwaltschaft Paderborn 

 

Unserer Mandantin wurde ein Betrug vorgeworfen. Unsere Mandantin bat eine Freundin um den Abschluss eines Handyvertrags für sie, weil sie aufgrund ihrer finanziellen Situation selbst keinen abschließen konnte. Ihrem Versprechen, der Freundin das Geld in monatlichen Raten zurückzuzahlen, kam unsere Mandantin jedoch nicht nach. Da unsere Mandantin auf etwaige Kontaktversuche nicht reagierte, erstattete die Geschädigte Strafanzeige wegen Betrugs. In der Schutzschrift konnte herausgearbeitet werden, dass der Tatbestand des Betrugs nicht vorlag. Der Rückzahlungsanspruch war rein zivilrechtlicher Natur. Unserer Mandantin konnte nicht nachgewiesen werden, im Zeitpunkt des Abschlusses des (Kredit-)Vertrages über ihre Zahlungsfähigkeit oder –bereitschaft getäuscht zu haben. Vielmehr war unsere Mandantin aufgrund der Beurteilung ihrer Vermögenslage fest davon überzeugt, die versprochene Leistung einhalten zu können. Zudem lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass unsere Mandantin ihre Vermögensverhältnisse in einem Maß positiver dargestellt hat, als sie tatsächlich waren. Es hatte sich nicht mehr als das typische Vertragsrisiko verwirklicht. Auch handelte unsere Mandantin nicht vorsätzlich. 

Jedenfalls war die Schuld unserer Mandantin als gering anzusehen. Unsere Mandantin war nicht vorbestraft, die Tatfolgen lagen noch im geringen Bereich und sie verpflichtete sich zur Schadenswiedergutmachung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein.