Datum: 17.01.2022
Strafverteidigerin: Franziska Mayer
Vorwurf: Üble Nachrede
Ergebnis: Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Hamburg
Dem Mandanten wurde der Vorwurf der üblen Nachrede gemacht. Nach Bearbeiten der Akte stellte sich heraus, dass der Tatbestand in rechtlicher Hinsicht nicht erfüllt ist, da eine verächtliche Aussage im Rahmen der üblen Nachrede gegenüber einer dritten Person zum Nachteil des Betroffenen getätigt werden muss. Da der Mandant über einen privaten Chat mit der Anzeigenerstatterin Kontakt aufnahm, sind die Aussagen nicht für andere Personen einsehbar gewesen. Außerdem ist nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Mandant den Account zum Zeitpunkt der Chatkontakte nutzte. Es besteht die Möglichkeit, dass andere Personen Zugriff auf das Profil hatten.