Strafverteidiger: Oliver Moro
Vorwurf: Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Wo: Staatsanwaltschaft Hannover
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, kinder- und jugendpornografische Dateien besessen zu haben. In der Schutzschrift konnte Strafverteidiger Moro herausarbeiten, dass der Mandant entsprechende Dateien gerade nicht gespeichert und gesammelt hatte. Da dem Mandanten eine Suche nach strafbewehrten Daten nicht vorzuwerfen ist, konnte die Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO überzeugt werden.