09. März 2022 | Defensio-Fälle Sexualstrafrecht

Mitgehangen, mitgefangen?

Strafverteidiger: Philipp Hillingmeier
Vorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte
Ergebnis: § 170 Abs. 2 StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Dortmund

Der Mandantin wurde vorgeworfen, kinderpornographische Inhalte zu besitzen. Sie war Mitglied einer Whats-App-Chatgruppe, in die zwei kinderpornographische Videos eingestellt worden waren. Rechtsanwalt Hillingmeier konnte den Vorwürfen mit einer umfassenden Schutzschrift entgegentreten und hierdurch das Verfahren zur Einstellung bringen. Es war nicht ausgeschlossen, dass die Videos über die automatische Downloadfunktion von WhatsApp auf dem Handy gespeichert worden sind. Allein die Mitgliedschaft in einer Chatgruppe begründet keinen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich Kenntnisnahme oder Besitz. Erstrecht stelle es keine Billigung von Kinderpornografie dar, dass die Mandantin sich in dem Ermittlungsverfahren zu den Videos nicht geäußert habe.