Strafverteidiger: Rechtsanwalt Jonas Meese
Vorwurf: Verstoß gegen das BtMG
Ergebnis: Einstellung
Wo: Staatsanwaltschaft Lüneburg
Fachleute bei der Arbeit
Unsere Mandantin wurde am späten Abend im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Ihre Erklärung, sie habe vor mehreren Stunden ein Alster getrunken, war für die Polizisten Grund genug, um mit der Mandantin zahlreiche Fahrtüchtigkeitstests durchzuführen, bei denen sämtlich keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Gleichwohl machte unsere Mandantin auch noch einen Urintest, der positiv auf THC und Amphetamin reagierte. Rechtsanwalt Meese konnte in einer ausführlichen Schutzschrift zunächst aufzeigen, dass eine alkohol- oder rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit nicht vorlag. Zudem trat Rechtsanwalt Meese mit Verweis auf die einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Behauptung der Polizei entgegen, der Konsum von Betäubungsmitteln impliziere auch immer deren Erwerb und Besitz; schließlich sind zahlreiche Sachverhaltskonstellationen denkbar, in denen Betäubungsmittel konsumiert werden, ohne sie zuvor besessen oder erworben zu haben. Da der bloße Konsum nicht strafbar ist, folgte die Staatsanwaltschaft Lüneburg der Argumentation und stellte das Verfahren antragsgemäß mangels hinreichenden Tatverdachts ein.