Strafverteidiger: Jonas Hennig
Vorwurf: Vorsätzliche Körperverletzung, versuchte gefährliche Körperverletzung, üble Nachrede
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Hamburg
Unserer unter laufender Bewährung stehenden Mandantin wurde vorgeworfen, im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit ihrem Lebensgefährten eine vorsätzliche Körperverletzung und eine versuchte gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Auch soll unsere Mandantin beim Arbeitgeber ihres Lebensgefährten angerufen, sich als Kriminalbeamte ausgegeben und gesagt haben, dass ihr Lebensgefährte sie schlage. In der Schutzschrift konnte herausgearbeitet werden, dass die Täterschaft unserer Mandantin hinsichtlich einer üblen Nachrede nicht nachgewiesen werden kann, da die Nummer der Anruferin unterdrückt war. Hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte waren die Angaben zum Tatgeschehen nicht hinreichend konkret. Völlig unklar war, wie der Konflikt begonnen hat. Das als wahr unterstellte Handeln unserer Mandantin könnte durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sein, da ihr Lebensgefährte sie ebenfalls attackiert haben soll. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts antragsgemäß ein.