von: Rechtsreferendarin Viki Dembowski
Unserer Mandantin wurde ein Verstoß gegen das Waffengesetz durch das unerlaubte Besitzen von Munition vorgeworfen. Sie entschied sich für eine umfassende Verteidigung und beauftragte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig mit diesem Fall.
Der Tatvorwurf
Bei einer Hausdurchsuchung in anderer Sache gegen eine andere Person wurden bei unserer Mandantin zwei Patronen gefunden. Doch sie wohnt mit ihrem Freund in der Wohnung und es gehen auch viele Freunde ein und aus.
Achtung: Beim Auffinden von Munition ist der Ärger vorprogrammiert!
Der Besitz von Munition ohne die entsprechende Erlaubnis kann durchaus problematisch sein. Häufig kommt es vor, dass gefundene Munition „erst mal mitgenommen“ und später schlicht einfach vergessen wird. Jedoch sollte man sich nicht zur Leichtfertigkeit verleiten lassen!
Strafmaß: bis zu drei Jahren Haft für den unerlaubten Besitz von Munition
Bei dem unerlaubten Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2b Alt. 2 WaffG reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Haft.
Einstellung dank akribischer Arbeit und sorgfältig begründetem Antrag – der Schlüssel zum Erfolg bei H/T
Nach Akteneinsicht begann die Arbeit mit der Ermittlungsakte. Zunächst wurde der genaue Sachverhalt nach Aktenlage ermittelt. Danach wurde akribisch durch eine saubere juristische Argumentation dargelegt, dass ein vorsätzliches Verhalten nicht nachweisbar ist. Der Antrag wurde mit der Mandantin abgestimmt. Die Staatsanwaltschaft konnten wir mit unserer Argumentation überzeugen: Das Verfahren gegen unsere Mandantin wurde eingestellt.