von: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Rechtsreferendarin Miriam Paschke
Deutschland befindet sich derzeit, wie viele andere Länder der Welt, in der Corona-Krise. Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, müssen Bund und Länder möglichst schnell effektive Maßnahmen treffen.
Alle Maßnahmen, die in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen, bedürfen grundsätzlich einer sogenannten Rechtsgrundlage. Das heißt, es muss ein Gesetz geben, das den Politikern oder der Verwaltung erlaubt, bestimmte Maßnahmen anzuordnen. Wenn sie zum Beispiel eine Schule schließen wollen, muss es dafür eine gesetzliche Grundlage geben.
Diese Rechtsgrundlage in der Corona-Krise ist weitestgehend das Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Infektionsschutzgesetz: Was darf die Politik in Corona-Zeiten regeln?
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermächtigt die Landesregierungen dazu, verschiedene Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, wie dem Corona-Virus, zu treffen. Dazu gehört unter anderem die Ermächtigung Rechtsverordnungen mit entsprechenden Geboten und Verboten zu erlassen (§ 32 IfSG). Die zuständigen Behörden können ebenfalls Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG).
Grundsätzlich sind die Maßnahmen Sache der Länder. Jedes Bundesland trifft daher seine eigenen individuellen Maßnahmen. Von dieser Möglichkeit haben mittlerweile alle Bundesländer Gebrauch gemacht und – wie allseits bekannt – etwa verschieden ausgestaltete Verbote privater Veranstaltungen (z.B. sog. Corona-Partys) sowie die vorübergehende Schließung von Gaststätten und Schulen angeordnet.
Kurz zusammengefasst: Das Infektionsschutzgesetz erlaubt den Landesregierungen in Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zu erlassen und Veranstaltungen oder Ansammlungen zu beschränken und zu verbieten.
Welche Strafen drohen, wenn ich mich in der Corona-Zeit nicht an die Vorgaben halte?
Zur Durchsetzung dieser Maßnahmen enthält das IfSG Straf- und Bußgeldvorschriften. Gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG kann eine Zuwiderhandlung gegen Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG eine Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Führt die konkrete Zuwiderhandlung zu einer Verbreitung des Virus, so liegt der Strafrahmen gem. § 75 Abs. 3 IfSG sogar bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Das Gesetz erlaubt Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren! #stayathome
Angesichts der aktuellen Lage haben sich Bund und Länder in einer Telefonkonferenz am 22.03.2020 darauf geeinigt, einheitlich ein Kontaktverbot zu erlassen. Dieses verbietet den Kontakt im öffentlichen Raum zwischen mehr als 2 Personen.
Corona – Was genau ist eigentlich strafbar?
Somit ist es zum Beispiel seit dem 23.03.2020 bundesweit strafbar, sich mit mehr als einer nicht im selben Haushalt lebenden Person draußen zu einem Spaziergang zu treffen. Handelt man dem zuwider und steckt hierbei nachweislich andere Personen mit dem Virus an, droht (zumindest rein theoretisch) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Für die Zukunft ist es denkbar, dass sich Bund und Länder in einem nächsten Schritt auf eine bundesweite Ausgangssperre einigen. Eine solche ist in einigen Bundesländern, wie beispielsweise in Bayern, bereits in Kraft getreten.
In diesem Fall wäre sogar das Rausgehen ohne triftigen Grund, etwa um Freunde zu besuchen, nach § 75 IfSG strafbar, sofern eine Ausgangssperre auf § 28 Abs. 1 Satz 2 als Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Dies ist derzeit umstritten.
Tipp von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig: Halten Sie sich an die Anordnungen in Ihrem Bundesland!
Ob es dazu kommt, bleibt abzuwarten. Um sich nicht strafbar zu machen, empfiehlt es sich, die entsprechenden Anordnungen im eigenen Bundesland im Blick zu behalten und insbesondere das bundesweite Kontaktverbot einzuhalten.