19.06.2026
WO? Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
WER? Strafverteidiger Grabitz
DELIKT: Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie
Ergebnis: Einstellung
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, kinderpornographische Dateien online hochgeladen zu haben. Bei einer anschließenden Durchsuchung wurden jedoch keine inkriminierten Inhalte auf seinen Geräten aufgefunden. Lediglich sein Browserverlauf war in ein paar wenigen Details „auffällig“. Außerdem wurde später festgestellt, dass das in der verfahrensauslösenden Meldung des NCMEC übermittelte Bild in Wahrheit gar kein inkriminierter Inhalt war. In einer ausführlichen Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach konnte Strafverteidiger Christoph Grabitz darlegen, dass dies zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachtes nicht ausreichend ist. Kern des Antrags war eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass ohne ein konkretes Auffinden von inkriminierten Dateien, die einen Besitz oder ein Abrufen nachweisen könnten, eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist. Das Verfahren wurde antragsgemäß eingestellt. Es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis und dem Mandanten ist ein öffentlicher Strafprozess erspart geblieben.
