ein Blogbeitrag von Rechtsanwalt Dominik Tomaszewski
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.06.2025 klargestellt, dass professionelles Cardsharing beim Pay-TV keinen Computerbetrug nach § 263a StGB begründet. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Verhalten straflos wäre. Welche strafrechtlichen Folgen dennoch drohen und warum der BGH den Vermögensschaden verneint, erklärt der folgende Beitrag.
Beim professionell organisierten Cardsharing von Pay‑TV liegt nach der neuen Entscheidung des BGH kein Computerbetrug nach § 263a StGB vor, strafbar ist das Verhalten aber weiterhin über andere Vorschriften. Für Beschuldigte bedeutet das: Die juristischen Spielräume haben sich deutlich verbessert, aber die Vorwürfe bleiben ernst und sollten frühzeitig verteidigt werden.
Was ist Cardsharing überhaupt?
Beim Cardsharing schließt jemand ein ganz normales Pay‑TV‑Abo ab, erhält eine Smartcard und „zapft“ daraus die Entschlüsselungsdaten (sogenannte Kontrollwörter) ab, um sie über das Internet an weitere Nutzer zu verteilen. Diese Nutzer haben selbst kein Abo, sondern nutzen spezielle Receiver oder Software, die sich die Kontrollwörter von einem Cardsharing‑Server holen und damit Programme von „Sky“ oder „DAZN“ freischalten. In der professionellen Variante ist das ein eigenes Geschäftsmodell: Hinter dem Server steht ein Betreiber, der den Zugang gegen monatliche Gebühr „zum Freundschaftspreis“ verkauft, deutlich günstiger als der reguläre Pay‑TV‑Vertrag.
Die BGH‑Entscheidung vom 12.06.2025 (6 StR 557/24)
Im vom BGH entschiedenen Fall betrieb der Angeklagte ein Cardsharing‑Netzwerk und war vom Landgericht unter anderem wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen Computerbetrugs nach § 263a StGB verurteilt worden. Diese Verurteilung hat der 6. Strafsenat in Bezug auf den Computerbetrug aufgehoben, weil er beim Pay‑TV‑Anbieter keinen unmittelbaren Vermögensschaden im Sinne des § 263a StGB erkennen konnte. Die Entscheidung ist deshalb so wichtig, weil Gerichte bislang von einem solchen Vermögensschaden beim Anbieter ausgingen, wenn eine größere Anzahl von Cardsharing‑Zugängen im Raum stand.
Warum ist Cardsharing kein Computerbetrug?
Der Computerbetrug schützt, genauso wie der „normale“ Betrug nach § 263 StGB, ausschließlich das Vermögen, nicht etwa allgemein Daten, Technik oder „Fairness“. Strafbar ist die unbefugte Beeinflussung des Computers nur, wenn der Datenverarbeitungsvorgang unmittelbar dazu führt, dass beim Opfer etwas aus dem Vermögen „verschwindet“ oder eine konkrete wirtschaftliche Belastung eintritt. Genau daran fehlt es beim Cardsharing: Die Sendekapazität des Pay‑TV‑Anbieters bleibt gleich, es wird keine zusätzliche Ressource „verbraucht“, und es entsteht durch den Abruf der Programme kein Mehraufwand, der den Anbieter unmittelbar Geld kostet.
Entgangene Abos – nur ein mittelbarer Folgeschaden
Oft wird argumentiert: „Ohne Cardsharing hätten diese Nutzer ein richtiges Abo abschließen müssen, also entgehen dem Anbieter Abogebühren.“ Der BGH macht aber klar, dass ein bloßer Umsatz‑ oder Kundenrückgang nur ein mittelbarer Folgeschaden ist, der für den Computerbetrug nicht reicht. Zum einen ist unklar, wie viele Cardsharing‑Nutzer tatsächlich bereit wären, den vollen Preis zu zahlen; zum anderen stammt der Vorteil des Cardsharing‑Betreibers (dessen Einnahmen) aus den Taschen seiner Kunden und nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Pay‑TV‑Anbieters. Für § 263a StGB reicht nicht jeder wirtschaftliche Nachteil, sondern nur ein unmittelbarer „Negativsaldo“, den verneint der BGH ausdrücklich.
Heißt das, dass Cardsharing jetzt erlaubt ist?
Nein, der BGH sorgt nicht für Straflosigkeit, sondern stellt nur im Betrugsstrafrecht den Vermögensschaden klar. Cardsharing bleibt ein ernstzunehmender Straftatvorwurf, wird aber nach der neuen Rechtsprechung über andere Vorschriften verfolgt. Für Betreiber wie auch Nutzer illegaler Zugänge kann es je nach Beteiligung trotzdem zu empfindlichen Strafen kommen.
Welche Straftatbestände kommen stattdessen in Betracht?
In Cardsharing‑Konstellationen kommen insbesondere folgende Normen in Betracht:
- Urheberstrafrecht: § 108b UrhG stellt die gewerbsmäßige Umgehung technischer Schutzmaßnahmen unter Strafe, also etwa das Aushebeln der Smartcard‑Sicherung und die Weitergabe entschlüsselter Inhalte.
- Erschleichen von Leistungen: Für Endnutzer kann § 265a StGB greifen, wenn Pay‑TV ohne eigenes Abo „erschlichen“ und heimlich in Anspruch genommen wird.
- Der Aufbau und Betrieb der technischen Infrastruktur sowie das Beschaffen oder Weitergeben von Zugangsdaten kann als Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) oder als Vorbereitungshandlung (§ 202c StGB) gewertet werden.
Welche Vorschrift im Einzelfall einschlägig ist, hängt stark von der technischen Ausgestaltung, der Rolle der Beteiligten und dem Umfang des Angebots ab.
Bedeutung der Entscheidung für Beschuldigte
Für Beschuldigte ist der Beschluss des BGH ein wichtiger Ansatzpunkt, um Anklagen und bereits ergangene Urteile kritisch zu überprüfen. Fällt der Vorwurf des (gewerbsmäßigen, bandenmäßigen) Computerbetrugs weg, reduziert sich der strafrechtliche „Druck“, weil der weite Strafrahmen des Betrugsrechts nicht mehr zur Anwendung kommt. Gleichzeitig bleibt die Rechtslage komplex, da nun genau zu klären ist, ob und in welchem Umfang die weiteren, in Betracht kommenden Delikte tatsächlich erfüllt sind.
Was sollten Sie tun, wenn gegen Sie wegen Cardsharing ermittelt wird?
Wenn bei Ihnen durchsucht wurde, Sie eine Vorladung von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben oder bereits Anklage erhoben wurde, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor ein spezialisierter Strafverteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat. Ob der Vorwurf eines Computerbetrugs nach § 263a StGB überhaupt noch haltbar ist, welche anderen Tatbestände in Betracht kommen und wie hoch das tatsächliche Risiko ist, lässt sich nur anhand der konkreten technischen und rechtlichen Details des Einzelfalls seriös beurteilen.
Spezialisierte Verteidigung im Strafrecht
Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht und auch auf komplexe Internet‑Straftaten spezialisiert und verteidigt bundesweit. Wenn gegen Sie ein Verfahren wegen Cardsharing läuft, kontaktieren Sie uns, wir prüfen die Rechtslage und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie für Sie.

