Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig
Vorwurf: Exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 Abs. 1 StGB
Ergebnis: Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Kiel
Dem Mandanten wurden exhibitionistische Handlungen vorgeworfen. Er soll auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums zunächst sein Fahrzeug neben der Anzeigenerstatterin und ihrem Fahrzeug geparkt haben. Die Anzeigenerstatterin setzte sich dann in ihr Fahrzeug und will beim Hinübersehen in das Fahrzeug des Mandanten gesehen haben, dass dieser sich entblößt und onaniert habe. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig konnte in einer Schutzschrift darlegen, dass kein Tatverdacht bestand, da eine Tathandlung des Mandanten nicht nachweisbar war und über dies auch die Voraussetzungen des Straftatbestandes nicht erfüllt waren. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin ein.