Strafverteidiger: Philipp Hillingmeier
Vorwurf: Verschaffung und Besitz von Kinderpornographie
Ergebnis: § 170 Abs. 2 StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Stuttgart
Dem Mandanten wurde Besitz und Verschaffung von Kinderpornographie vorgeworfen. Er soll diese als Mitglied in einer WhatsApp-Chatgruppe erhalten haben. Rechtsanwalt Hillingmeier konnte das Verfahren mit einer Schutzschrift zur Einstellung bringen. Aus den Ermittlungsergebnissen ergaben sich bereits Zweifel, ob der Mandant überhaupt Teilnehmer der betreffenden Whats-App-Gruppe gewesen ist. Ferner sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht technisch dazu in der Lage gewesen, Bilder aus der Gruppe abzurufen. Jedenfalls war der Mandant zur Tatzeit erst 12 Jahre alt und damit schuldunfähig.