Unser Mandant erhielt eine Anklage wegen des Vorwurfs des Einbruchdiebstahls. Er wandte sich an die Strafrechtskanzlei H/T Rechtsanwälte und erhielt umgehend einen Termin bei Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig. Der nicht vorbestrafte Mandant war entsetzt ob der haltlosen Vorwürfe; immerhin hatte die Staatsanwaltschaft mit der Anklage bereits einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Dies jedoch zu Unrecht.
Der Tatvorwurf
Es ging um den Einbruch in ein Vereinsheim. Unser Mandant hatte Streit mit einigen Vereinsmitgliedern und wurde zu Unrecht verdächtigt. Beweise gab es Keine. Die Fingerabdrücke des Mandanten am Tatort hatten keine Aussagekraft, da er sich als Vereinsmitglied ständig vor Ort aufgehalten hatte und somit seine Fingerabdrücke dort vorprogrammiert waren.
Der Strafrahmen für Einbruchdiebstahl liegt gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB bei Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu zehn Jahren.
Nach Akteneinsicht wurde die Ermittlungsakte sorgfältig durchgearbeitet und Dr. Hennig begründete ausführlich schriftlich, weshalb ein Tatverdacht fehlt. Mit Erfolg! Dem Mandanten blieb somit ein nervenaufreibendes und langwieriges Gerichtsverfahren erspart.