In einem aktuellen Beschluss des BVerfG vom 13.08.2018 (2 BvR 2071/16) bestätigt dieser seine Rechtsprechung zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG insbesondere durch die Nichteinhaltung durch Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB bei der Entscheidung über die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wurde wegen Brandstiftung verurteilt und seine Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt. Durch Beschluss wurde später festgestellt, dass der Zweck der Maßregel nach wie vor die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung erfordert. Eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wurde abgelehnt. Die gegen die erneute Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das OLG Frankfurt am Main. In den Gründen stellte es fest, dass die Überprüfungsfrist, die mit dem Beschluss des Landgerichts Marburg zu laufen begonnen habe, um zehn Monate überschritten sei. Dabei rügte der Beschwerdeführer, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist nicht begründet worden sei. Infolge der fehlenden Begründung sei nicht erkennbar, ob die Fristüberschreitung trotz sorgfältiger Führung des Verfahrens zustande gekommen sei oder ob sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruhe.
Der Gesetzgeber hat hinsichtlich des Gewichts des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung dieser Maßregel besondere Regelungen, die deren Aussetzung zur Bewährung vorsehen, getroffen. Zur Überprüfung der Aussetzungsreife ist die Strafvollstreckungskammer jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet. Eine Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen kann dabei das Grundrecht verletzen, denn die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist muss sichergestellt werden.
Das BVerfG hat nun entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang zulässig und offensichtlich begründet ist. Denn die angegriffenen Entscheidungen des LG Limburg a. d. Lahn und des OLG Frankfurt am Main waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person, weswegen der Beschwerdeführer ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das BVerfG hat. Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Solche Gründe sind vor allem solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit, haben jedoch auch eine freiheitsgewährleistende Funktion. Sie bestimmen nämlich die Grenzen einer zulässigen Einschränkung. Das gilt auch für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Das BVerfG betont also, dass entsprechend den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen in den angegriffenen Beschlüssen die Gründe für die Überschreitung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB hätten dargelegt werden müssen. Eine Fristüberschreitung trotz sorgfältiger Führung des Verfahrens mit dem Ziel einer rechtzeitigen Entscheidung lassen die Gründe der angegriffenen Beschlüsse nicht erkennen.
Auch hierbei handelt es sich um eine begrüßenswerte Entscheidung des Bundesverfassunggerichts als die umstrittene Sicherungsverwahrung als freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung derart tief in das Freiheitsrecht eingreift, dass die Überprüfung, ob weiterhin die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte außerhalb des Vollzugs rechtswidrige Taten begehen wird, garantiert werden muss.
Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Carla Kohl